Mein Senf dazu ...
Ich weiß, dass das ein uralter Thread ist und sicher schon vieles zur Frage gesagt wurde. Bei den vielen hin und muss ich dann doch noch etwas los werden.
Glücksspiel, Drogen und Prostitution und noch so einige Dinge mehr sind so typische Gesetzgebungen, die der alten christlich abendländischen Unsitte folgen, den Gutmenschen als Gutmenschen zu deklarieren und den Bösmenschen als Bösmenschen zu deklassifizieren.
So willkürlich diese Unterscheidung auch in die Welt gesetzt wurden, so willkürlich sind demzufolge auch die Gesetzgebungen formuliert, so dass die christliche Willkürjustiz wenigstens eine pseudosolide Grundlage erhält. Da kann man dann trefflich darüber streiten, was rechtens ist oder was nicht, sachlich kann man es nicht.
Wenn man sichs denn genau ansieht findet man diese Willkürlichkeit dann auch in den Gesetzestexten wieder:
Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Was allerdings ein Glücksspiel ist, wird ergebnisoffen in den Raum gestellt.
So kommt es, dass sich Juristen, mangels geeignter mathematisch statistischer Vorbildung nicht an Tatsachen orientieren können, sondern sich schlicht auf das Einflüstern nicht bewiesener Behauptungen verlassen.
An sich bereits eine Art juristischen Glücksspiels, dass ja eigentlich unter Strafe steht.
Übrigens sieht dass in vielen westlich orientierten Ländern auch nicht anders aus, insofern tut LL gut daran sich dieser Glücksfrage zu entziehen. Obwohl LL als Dienstevermittler nicht direkt für strafbaren Handlungen Dritter zur Verantwortung gezogen werden könnte (Sonst wär ja selbst Telefonie wegen der Missbrauchsmöglichkeit verboten ...).
Es war ein großartiger Fortschritt des BGH mal die Grundvorraussetzungen zur Beurteilung von Glücksspielen anläßlich der Frage zur Legalität des Angebots von Sportwetten herausgegeben hat. Und das Jahrzehnte nach dem obiger Satz formuliert wurde. Und da es hierbei um Strafrecht geht, eigentlich auch unzweifelsfrei zu verstehen müßte. Was es aber wohl offensichtlich nicht ist.
Die beiden Eckpunkte die der BGH eingemeiselt hat sind zum einen die durchschnittliche Beurteilungsfähigkeit des Teilnehmers und zum anderen die Zufälligkeit in der Ergebnisermittlung (Gewinnermittlung / Gewinnzuteilung).
Was soll das aber nun wieder heißen:
Fußball ist ein Glücksspiel. Das Ergebnis eines Spiels kann auf den zufällig günstig verlaufenden Spielzug einer Mannschaft basieren ohne die allgemeine Ausgeglichenheit der Partie zu berücksichtigen. Das hier Millionen auch unter staatlicher Beihilfe durch die Gegend transferiert werden interessiert niemand. Die durchschnittliche Beurteilungsfähigkeit, die die Ausgeglichenheit der Spielsituation herbeiführt zählt nicht, stattdessen wird der zufällige Treffer einer Mannschaft voll zur Ergebnisermittlung herangezogen.
Roulette ist kein Glücksspiel. Man stelle sich folgendes vor: Man nimmt sich eine beliebige Folge der Farben Rot und Schwarz (das mag dann zwar eine zufällige Vorauswahl sein, ist aber letzlich, weil man es vor dem Spiel begeht ein Fixum mit der Eintretenswahrscheinlichkeit 1), im einfachsten Fall das Novum "immer Rot". Nun setze man in Folge der Spiele immer den doppelten Betrag des vorhergehenden Spiels auf die vorher bestimmte Farbe, bis ein Gewinn eingetreten ist (womit das eigentliche Spiel wieder von vorne mit einfachen Einsatz beginnt). Wie sich durch einfache statische Rechnung zeigen läßt (für Juristen zeige ich das auch mal gerne, nur hier überlasse ich der durschnittlichen Beurteilungsfähigkeit) ist man bis zum 20. Einzelspiel eher vom Blitz erschlagen worden, als nicht gewonnen zu haben ...
Ich denke eine eher nicht zufällige Ergebnisermittlung. Nun ist die Realität leider eine andere und in staatlich lizensierten Casinos wird durch die willkürliche Einführung eines Einsatzlimits das Ganze doch wieder zu einen Glücksspiel reduziert.
Was lernen wir daraus, ja eigentlich nichts. Den das Ganze im juristischen
Hick hack wieder auseinander zu pfriemeln, bedarf der durchschittlichen Beurteilung eines nach Zufallsprinzipien bestimmten Richters (dessen Befragung Polizei und Staatsanwaltschaft nach Möglichkeit breits unterbinden). Dass dieser dann eher zufälligerweise die notwendige mathematische Vorbildung ist gemäß dem deutschen Bildungssystem eher auszuschließen. In anderen Ländern sind zwar die Vorraussetzung meist besser, ich glaube in den USA aber eher nicht.
Zurück zum Ursprung: Sofern kein Geld im Spiel eingesetzt wird, auch wenn mal wieder über dessen Konvertibilität gestritten werden kann, und ausschließlich von uneigennütziger Quelle (kein Beteiligter des Spiels) Geld- oder Sachprämien zum Gewinn eingestiftet werden, wird man keine Konsequenzen zu befürchten haben, auch wenn hier ein Zufallsprinzip zugrunde gelegt wird.
Tombola = Lotterie = reines Glücksspiel: Immer wenn ein Einsatz eingebracht, der sich egal wie in irgendeiner Form in die Gewinnausschüttung einrechnet, kommt es leider auf die Zufallsbestimmtheit der Gewinnermittlung an und leider auch auch auf manch durchschnittliche Begabung der Erkenntnis. Also Finger weg.
LL hat meiner Ansicht nach nichts anderes formuliert.
Dann kann auch immer die Regel der Kurzfristigkeit angewendet werden: Je kurzfristiger ein Endergebnis ermittelt wird umso eher ist es Zufallsprinzipien ausgesetzt. So ist das nun mal auch im einmaligen Fußballspiel, selbst wenn das einige nicht wahrhaben wollen.
Je längerfristig etwas angelegt ist und letztlich zu einer klassierenden Beurteilung des Gesamtergebnis führt umso weniger spielt ein beinhaltedes Zufallselement ein Rolle, da ein Ausgleich zugunsten der Leistungsfähigkeit stattfindet. Turniersysteme sind da ein klassisches Beispiel (die Fußballbundesliga ist dann nun nicht wirklich ein Glücksspiel).
Doch ich bezweifele mal, dass sich so etwas auch im
SL trägt. Ausnahmen bestätigen die Regel.
Und jetzt geniesse ich erst mal wieder entspannt das Leben ...