So mich auch mal als "Kettenhund" oute, und zwar als Arbeitsrechtler, der gern und häufig für Abrietgeber tätig ist. *biddenischsteinigen*
Halte es für sinnvoll, hier mal mit bezüglich einiger Halbweisheiten - um das Wort von Rigoletto zu mißbrauchen - Aufklärung zu leisten. Zunächst mal Danke an Rigoletto für seine Beiträge, die schon viel Licht ins Dunkel gebracht haben. Halte aber folgende Richtigstellung/Ergänzung für die Comunity für wichtig:
*Klugscheißer-Modus On*
Für alle Interessierten hier mal zunächst der Link zu
DEM Grundsatzurteil des BAG:
http://juris.bundesarbeitsgericht.d...?Gericht=bag&Art=en&sid=&nr=10793&pos=0&anz=1
Nach dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes kann es einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung –
ggf. sogar ohne vorherige Abmahnung - darstellen, wenn ein Arbeitnehmer das Internet während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken in
erheblichem zeitlichen Umfang nutzt und damit seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt.
Dies gilt sogar unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Privatnutzung grundsätzlich erlaubt oder geduldet hat. Das BAG verweist u.a. auf die Gefahr möglicher Vireninfizierungen, die nachhaltige Störungen des betrieblichen Systems oder des Betriebsablaufs, auf zusätzliche Kosten sowie einer möglichen Rufschädigungen des Arbeitgebers (Thema Schweinskram).
Also @ all, die sich aufgrund einiger vorheriger posts sicher fühlen, weil bei ihnen die private Nutzung des Internets grundsätzlich (im juristischen Sinne gemeint) erlaubt ist bzw. kein ausdrückliches Verbot besteht:
Die private Nutzung des Internets darf die Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung nicht erheblich beeinträchtigen. Eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten wird nicht dadurch relativiert, dass die private Nutzung des Internet gestattet oder geduldet gewesen wäre. Eine solche Gestattung oder Duldung würde nämlich allenfalls eine private Nutzung in
normalem bzw. angemessenem Umfang beinhalten. Aus einer möglichen Berechtigung zur Privatnutzung folgt also nicht, dass der Arbeitnehmer Internetdienste
intensiv während der Arbeitszeit nutzen darf, also keinesfalls zeitlich unbegrenzt oder in erheblichen Umfang.
Der Umstand, dass viele Arbeitgeber inzwischen eindeutige Regeln zur privaten (Nicht-)Nutzung des Internets aufstellen, liegt darin begründet, dass dann die Pflichtverletzung im Falle eines Rechtsstreits leichter nachgewiesen werden kann. In der I. und II. Instanz der Deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit wird nämlich nicht immer - manche behaupten sogar nur selten - Recht gesprochen. Mit dem Aufstellen eindeutiger Regeln zur Internetnutzung möchten viele Arbeitgber ihre Chancen verbessern, eben auch in dieser I. und II. Instanz zu gewinnen. Wer rennt schon gern zum BAG (besonders, seitdem es in Erfurt hockt). Und nein: Diese "Spielregeln" für die (Nicht-)Nutzung des Internets müssen
NICHT im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung niedergelgt sein. Es langt hier grundsätzliche jede zulässige arbeitsrechtliche Informationsplattform.
*Klugscheißer-Modus Off*
So, und nu husch husch, zurück an die Arbeit mit Euch
PS. Ziel dieses Beiitrages ist es, einige auf mögliche Risiken hinzuweisen und so vlt eine unangenehme "Überraschung" zu verhindern. Also: Take Care :wink: