....ich lach mich weg
Da wir ja nicht der Eu angehören, darüber sind wir eigentlich ganz froh, hat LL uns vergessen. Hehe und ich weiss aus zuverlässiger Quelle, dass
Linden [libary:83e5363b33]Synonym für [LindenLab]. Wird im Zusammenhang mit der [Währung] [Lindendollar] oder auch als [Nachname] [Linden] für [Administratoren] in [SecondLife][/libary:83e5363b33] Senior in Wengen eine Skihütte hat.
Ihr seit echt zu beneiden.
Nee Spass beiseite. Wir haben ja auch Mehrwertsteuer 7,6 Prozent. Es wird ja bekanntlich nicht so heiss gegessen wie es gekocht wird.
Abrechnungspflichtig sind selbstständige Leistungserbringer, die im Inland (Schweiz und Liechtenstein) einen Umsatz von jährlich mehr als Fr. 75'000.-- aus steuerbaren Leistungen erzielen. Für nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sportvereine und gemeinnützige Institutionen liegt die Grenze bei Fr. 150'000.-- Jahresumsatz. Sie haben die Steuer vom vereinnahmten Bruttoentgelt zu entrichten. Anderseits dürfen sie in ihrer Abrechnung die Steuer abziehen, die auf den von ihnen selber bezogenen Gegenständen und Dienstleistungen lastet. Durch diesen sogenannten Vorsteuerabzug wird eine Steuerkumulation (steuerbelasteter Einkauf und Versteuerung des Umsatzes) vermieden.
Bei der Einfuhr von Gegenständen wird die Steuer auf dem Wert der Gegenstände bis zum ersten Bestimmungsort im Inland erhoben. Im Reisenden- und Grenzverkehr gibt es Wertfreigrenzen. Nähere Auskunft dazu erteilt die Eidgenössische Zollverwaltung .
Gewisse Dienstleistungen, die von einem Erbringer mit Sitz im Ausland bezogen werden, muss der inländische Empfänger versteuern. Wenn er nicht ohnehin aufgrund seiner Inlandumsätze steuerpflichtig ist, tritt seine Steuerpflicht wegen Bezügen von derartigen Dienstleistungen ein, sofern diese jährlich mehr als
Fr. 10'000.-- betragen.
Nicht alle Leistungen werden gleich hoch besteuert. Für die meisten Lieferungen von Gegenständen und für nahezu alle Dienstleistungen gilt der Normalsatz von 7,6%. Waren des täglichen Bedarfs, vor allem Ess- und Trinkwaren (ausgenommen alkoholische Getränke), Medikamente, aber auch gewisse Zeitungen, Zeitschriften und Bücher, werden nur mit dem reduzierten Satz von 2,4% belastet. Schliesslich unterliegen Übernachtungen einschliesslich Frühstück dem Sondersatz von 3,6%.
Eine ganze Reihe von Leistungen sind von der MWST ausgenommen, so in den Bereichen Gesundheit, Sozialwesen, Unterricht, Kultur, Geld- und Kapitalverkehr (die Vermögensverwaltung sowie das Inkassogeschäft sind aber steuerbar), Versicherungen, Vermietung von Wohnungen, Verkauf von Liegenschaften. Wer solche Leistungen erbringt, hat jedoch kein Recht auf Vorsteuerabzug (unechte Steuerbefreiung), selbst wenn er aufgrund anderer, steuerbarer Umsätze steuerpflichtig ist. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, für die Versteuerung ausgenommener Umsätze zu optieren.
Kommen wir ja gut weg, als Bank für SL.
Lg aus der Eu-freien Schweiz