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Landübertragung einer low prim, ohne eine full zu besitzen?

Ich dachte, ich kann die Vorsteuer nur einmal abziehen lassen, bei Angabe einer USt.-ID also direkt über LL.

Will st du mir jetzt sagen, dass ich bei meiner Steuererklärung die Vorsteuer erneut abziehen kann?

Wenn ja, dann wäre das ein Vorteil.

Wenn nein, dann ändert sich doch nichts gegenüber jemandem, der keine USt.-ID hat.

Denn der kann weder Vorsteuer noch Umsatzssteuer geltend machen. Für den bleibt es doch dann auch ein Nullsummenspiel.

Melina
 
Melina Loonie schrieb:
Ich dachte, ich kann die Vorsteuer nur einmal abziehen lassen, bei Angabe einer USt.-ID also direkt über LL.

Will st du mir jetzt sagen, dass ich bei meiner Steuererklärung die Vorsteuer erneut abziehen kann?

Wenn ja, dann wäre das ein Vorteil.

Wenn nein, dann ändert sich doch nichts gegenüber jemandem, der keine USt.-ID hat.

Denn der kann weder Vorsteuer noch Umsatzssteuer geltend machen. Für den bleibt es doch dann auch ein Nullsummenspiel.

Melina

Ich zitiere aus einem mir vorliegenden Werk zur Buchführung:

Nach §13b Abs. 2 UStG schulden Unternehmer als Leistungsempfänger für bestimmte im Inland ausgeführte steuerpflichtige Umsätze ausländischer Unternehmer die Steuer. Die Steuer wird sowohl von im Inland ansässigen als auch von im Ausland ansässigen Leistungsempfängern geschuldet. Ist der Empfänger einer elektronisch erbrachten Leistung ein Unternehmer, wird die Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt ( § 3a Abs. 3 Satz 1 UStG)

Der ausländische Unternehmer darf in seiner Rechnung die Steuer nicht gesondert ausweisen, muss jedoch auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinweisen. ( § 14a Abs 4 Satz 2 und Satz 3 UStG). Der abzugsberechtigte Leistungsempfänger kann die von ihm nach §13 Abs. 2 UStG geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn er die Lieferung oder sonstige Leistung für sein Unternehmen bezieht.

Auch ohne ordnungsgemäße Rechnung kann der Leistungsempfänger als Steuerschuldner sein Vorsteuerabzugsrecht ausüben (EuGH, Urteil vom 01.04.2004 C90/02)

Auf der Rückseite der Umsatzsteuervoranmeldung wird (Zeile 48 in Kennziffer 52 und 53) wird der 'fiktive Umsatz' und die Umsatzsteur ausgewiesen. In der Zeile 58 kann der Unternehmer Vorsteuer in gleicher Höhe abziehen.


(Quelle: Elmar Goldstein: Belege richtig kontieren und buchen. München, 2007.)
 
Mit anderen Worten:

Es wird ein fiktiver Umsatz gebucht in der Höhe der monatlichen Tier. Dieser ist ergebnistechnisch neutral, da auf der Ausgabenseite die tatsächliche Tier gebucht wird.

Ebenso heben sich die Umsatzsteuerschuld und der Vorsteuerabzug gegenseitig auf.
 

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