Schutz vor entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten
Jugendschutzprogramme sind ein „technisches Mittel“ des Jugendschutzes, das Anbieter zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten im Internet einsetzen können. Damit bilden die technischen Mittel bzw. Kontrollmechanismen eine Alternative zu den traditionellen Sendezeitgrenzen, die für entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte im Rundfunk gelten.
Nach Altersstufen differenzierter Zugang
Jugendschutzprogramme unterscheiden sich erheblich von Altersverifikationssystemen (AV-Systemen) für geschlossene Benutzergruppen. Die gesetzlichen Vorgaben für Jugendschutzprogramme sind im § 11 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages geregelt. Danach müssen Jugendschutzprogramme einen nach Altersstufen differenzierten Zugang zu entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten bieten, während bei geschlossenen Benutzergruppen sichergestellt sein muss, dass Minderjährigen der Zugriff auf einfach pornografische, indizierte und schwer jugendgefährdende Telemedien verwehrt wird.
Anerkennung durch die KJM notwendig
Jugendschutzprogramme können vom Anbieter entweder programmiert oder vorgeschaltet werden und müssen der KJM vorab zur Anerkennung vorgelegt werden. Bisher erfüllt keines der vorgelegten Jugendschutzprogramme die Anforderungen des § 11 JMStV ausreichend, so dass die KJM noch keine Anerkennung aussprechen konnte. Modellversuche sind allerdings schon befürwortet worden.
Modellversuche möglich
Die KJM kann zeitlich befristete Modellversuche zulassen, um neue Verfahren, Vorkehrungen oder technische Möglichkeiten zur Gewährleistung des Jugendschutzes zu erproben. Zwei Modellversuche sind bereits zugelassen worden: Im November 2004 hat die KJM sowohl das System „ICRAdeutschland“ des „Konsortiums von Wirtschaftsunternehmen und -verbänden“ als auch das System „jugendschutzprogramm.de“ des Vereins Jus Prog e.V. für einen auf 18 Monate befristeten Modellversuch zugelassen.
Im Rahmen der Modellversuche müssen die Antragsteller Tests hinsichtlich der Funktionsfähigkeit, der Filterleistung, der Handhabbarkeit und der Akzeptanz ihrer Systeme durchführen. Bestandteil jedes Modellversuchs ist eine begleitende und abschließende Evaluation, die in Abstimmung zwischen den Antragstellern und der KJM erfolgt. Außerdem sind von den Antragstellern verschiedene Auflagen zu beachten, deren Einhaltung von der KJM überprüft wird. Nach Ablauf der Frist des Modellversuchs kann das betreffende Jugendschutzprogramm eine Anerkennung durch die KJM erhalten, wenn es den Anforderungen genügt.