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AVS (Alters Verifikations- System) für alle

PostIdent wäre wohl auch das einzige in Deutschland rechtliche mögliche AVS. Im Prinzip auch simpel. Ausweisnummer und eine wie auch immer zu verfälschende Kopie des Ausweises reicht nicht. Deswegen steht die Linden-Idee auf tönernen Füßen und kann nur imageträchtige Makulatur sein.
In Brasilien braucht man eine Wasserrechnung, um sein Auto anzumelden usw.
Ich glaube, die haben nicht wirklich drüber nachgedacht, das mal eben so weltweit zu lösen.

Gruß Linda
 
Altersverifizierung hin oder her für Eine online Plattform meine Ausweisnummer mein Ausweis oder Gar eine Kopie meines Ausweises abzugeben kommt für mich überhaupt nicht in Frage , denn dann kann ich gleich hier im forum meine Daten Freigeben ist das gleiche im endefekt
 
Die manuelle Altersverifizierung über das Supportsystem dauert einen Tag, ich habe heute eine Bestätigung bekommen und einen verifizierten Account. Nur der Vollständigkeit halber, und ergänzend.

Celina
 
Naja habe nochwas dazu gefunden von einer Gruppe die das grade wohldurchgeht, und dort wird wohl auch die JSchRl angewant:

Entscheidungen der KJM, dass die Abfrage von Personalausweisnummern nicht ausreicht, um sicherzustellen, dass ein Angebot nur Erwachsenen zugänglich ist, wurden gerichtlich bestätigt.
Auch im Strafrecht gehen die Gerichte überwiegend davon aus, dass die Anfrage von Personalausweisnummern (auch in Kombination mit der Angabe einer Bankverbindung) allein nicht ausreicht, um sicherzustellen, dass die pornografische Darbietung Kindern und
Jugendlichen nicht zugänglich ist.


Ergo ist das AVS nichtig und wird als rechtlich nicht wirksam angesehen.
 
Schutz vor entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten
Jugendschutzprogramme sind ein „technisches Mittel“ des Jugendschutzes, das Anbieter zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten im Internet einsetzen können. Damit bilden die technischen Mittel bzw. Kontrollmechanismen eine Alternative zu den traditionellen Sendezeitgrenzen, die für entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte im Rundfunk gelten.

Nach Altersstufen differenzierter Zugang
Jugendschutzprogramme unterscheiden sich erheblich von Altersverifikationssystemen (AV-Systemen) für geschlossene Benutzergruppen. Die gesetzlichen Vorgaben für Jugendschutzprogramme sind im § 11 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages geregelt. Danach müssen Jugendschutzprogramme einen nach Altersstufen differenzierten Zugang zu entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten bieten, während bei geschlossenen Benutzergruppen sichergestellt sein muss, dass Minderjährigen der Zugriff auf einfach pornografische, indizierte und schwer jugendgefährdende Telemedien verwehrt wird.

Anerkennung durch die KJM notwendig
Jugendschutzprogramme können vom Anbieter entweder programmiert oder vorgeschaltet werden und müssen der KJM vorab zur Anerkennung vorgelegt werden. Bisher erfüllt keines der vorgelegten Jugendschutzprogramme die Anforderungen des § 11 JMStV ausreichend, so dass die KJM noch keine Anerkennung aussprechen konnte. Modellversuche sind allerdings schon befürwortet worden.

Modellversuche möglich
Die KJM kann zeitlich befristete Modellversuche zulassen, um neue Verfahren, Vorkehrungen oder technische Möglichkeiten zur Gewährleistung des Jugendschutzes zu erproben. Zwei Modellversuche sind bereits zugelassen worden: Im November 2004 hat die KJM sowohl das System „ICRAdeutschland“ des „Konsortiums von Wirtschaftsunternehmen und -verbänden“ als auch das System „jugendschutzprogramm.de“ des Vereins Jus Prog e.V. für einen auf 18 Monate befristeten Modellversuch zugelassen.
Im Rahmen der Modellversuche müssen die Antragsteller Tests hinsichtlich der Funktionsfähigkeit, der Filterleistung, der Handhabbarkeit und der Akzeptanz ihrer Systeme durchführen. Bestandteil jedes Modellversuchs ist eine begleitende und abschließende Evaluation, die in Abstimmung zwischen den Antragstellern und der KJM erfolgt. Außerdem sind von den Antragstellern verschiedene Auflagen zu beachten, deren Einhaltung von der KJM überprüft wird. Nach Ablauf der Frist des Modellversuchs kann das betreffende Jugendschutzprogramm eine Anerkennung durch die KJM erhalten, wenn es den Anforderungen genügt.
Quelle: http://www.kjm-online.de/public/kjm/index.php?show_1=87,56
 
Um Verwirrungen zu vermeiden:
Im Zitat von Netweasel gepostet geht es um ein Jugendschutzprogramm, also Kennzeichnung von Seiten die jugendgefährdende Inhalte haben. Wo Eltern sicherstellen können, das Kinder nicht darauf surfen können. Einzustellen über Norton z.B.

Alterverifikationssystem (AVS) ist etwas anderes. Und was Lindens da macht genügt deutschem Recht nicht, wie Hawk genauso wie zuvor ich feststellt. Das was deutschem Recht genüge tun würde, wären PostIdent-Verfahren wie über X-Check und andere machbar.

Kostet einmalig ein bisschen für den Basic-Account (wie die meisten SL laufend was kostet) und hat den Vorteil, dass die persönlichen Daten nicht in die Weltüberwachungszentrale einfliesssen.

Gruß
Linda
 
Naja das AVS muss ja auch nicht deutschen Recht genügen sondern amerikanischen und das scheint es ja zu tun.
Wäre nicht schon alleine die Tatsache, dass der Service (ich meine das maingrid), den Linden Lab ja nur für über 18 Jährige anbietet, auch für Jugendliche zugänglich ist, mit dem deutschem Recht unvereinbar?
 
also wer wie hier was wann auch immer...

es ist doch der totale schmarn was die abziehen da. wir haben es gestern getestet.

ich habe eine parzelle flag gesetzt und user ohne check sollten versuchen rein zu kommen.. das ende vom lieg is sie landen an meiner land grenze wie als wenn sie banned sind...

so....

ich kennzeichne mein land zum schutze der jugent... das also nachbars jung keinen schaden behält wenn er die dicken möpse und naja... lol auf meinem land sieht

IS JA ALLES RICHTIG LINDEN !!


nur bitte was macht der junge da mit seiner cam auf meinem land ????


DAMN LL thats realy stupid !



alles in allem is es nur dafür das LL die hand heben kann und sagt !STOP! wir haben ja.....
 

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