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Bartholomew Gallacher
Guest
Zu diesem Ergebnis (womit sich deutsche Gerichte sich neben Filtertüten so alles rumplagen dürfen, erstaunlich...) kam in einem aktuellen Urteil das Verwaltungsgericht Münster ( Beschluss vom 4. Oktober 2010, Aktenzeichen 1 L 481/10).
Es ging dabei um den Besitzer eines Ponys, der seinem Tier eine Rolling-Stones-Zunge tätowieren wollte, um damit für sein Pferde-Tatoogeschäft zu werben.
Das Tierschutzgesetz verbietet es, einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen zuzufügen.
Im Gegensatz zum Menschen aber, der sich auf den Schmerz und den Vorgang einstellen könne, hätte das Tier keine Wahl und könne dies auch nicht abbrechen, sondern sei seinem Besitzer ausgeliefert. Bei der Frage nach der Vergleichbarkeit zwischen Mensch und Tier müssten sowohl die physiologischen Eigenschaften des Tieres wie auch seine Angst und seine Unfähigkeit, den Sinn des Schmerzes einzusehen und dessen zeitliche Dimensionen abzuschätzen, bedacht werden.
Es ging dabei um den Besitzer eines Ponys, der seinem Tier eine Rolling-Stones-Zunge tätowieren wollte, um damit für sein Pferde-Tatoogeschäft zu werben.
Das Tierschutzgesetz verbietet es, einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen zuzufügen.
Im Gegensatz zum Menschen aber, der sich auf den Schmerz und den Vorgang einstellen könne, hätte das Tier keine Wahl und könne dies auch nicht abbrechen, sondern sei seinem Besitzer ausgeliefert. Bei der Frage nach der Vergleichbarkeit zwischen Mensch und Tier müssten sowohl die physiologischen Eigenschaften des Tieres wie auch seine Angst und seine Unfähigkeit, den Sinn des Schmerzes einzusehen und dessen zeitliche Dimensionen abzuschätzen, bedacht werden.