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Gehört es jetzt wirklich mir ???

June Trenkins

SLinfo-Freebiehunter
Ihr Lieben...folgendes:

ich fotografiere (kann man das überhaupt so nennen?/lichte ab) ein virtuelles Item in SL von irgendeinem Ersteller.

Mein Motiv gefällt mir so gut, dass ich mir überlege es für Poster-Drucke, Shirts, Tassen, Schuhe und weiß der Geier was auf verschiedenen websites
oder der Eigenen zu verwenden und zu VERKAUFEN.

Ich bin also ein toller Künstler und kann Geld damit verdienen.

Aber ist das Motiv wirklich wirklich mein? DARF ich das überhaupt? Bekomme ich Ärger, wenn ich Items ablichte und gewerblich oder auch hobbymäßig anbiete?

Was denkt ihr?

Bsp-Bild:

bsp sli.jpg
 
juristisch ist das wohl wie bei allem, gibt solche und solche Meinungen.
Nach meinem lainhaften Verständnis würde ich das so sehen:
Mit dem L$, der auch LL gehört, erwirbst du gewisse Rechte innerhalb von SLvon LL die vorgegeben sind.
Auch die Items gehören LL, selbst jene die du selbst erstellt hast.
Bei privat wird da sicher kein Hahn nach krähen, bei komerzieller Nutzung vieleicht schon.

Sagen wir mal ähnlich wie bei einem Zoobesuch.
Mit der Eintrittskarte darfst du rein und dir die Tiere ansehen.
Bei Fotos schon mal die Bedinungen ansehen oder die Information fragen.
Da bekommt man dann die Auskunft "ne garnicht", "für privat ja aber nicht auf Webseiten veröffentlichen", "nichtkomerziel ja, unter Namensnennung" ...
Aus Sicherheitsgründen mache ich sowas immer wenn ich mit der grossen Ausrüstung z.B. in ein Museum gehe.
Meist sind die nett und wissen dann wer ich bin.
Ich weiss dann was ich darf und was nicht.
Lies mal sowas hier:
Vorsicht beim Fotografieren in Hagenbecks Tierpark
 
Ich bin mir nicht absolut sicher ,aber für private Zwecke ,also wenn Du Dir damit eine Tasse bedrucken lässt ect ...geht das klar ..für gewerbliche Nutzung musst Du den Ersteller fragen ,denn ansonsten klaust Du das geistige Eigentum selbigens ,so zumindest ist es in der RL Fotografie ..
Mittlerweile gibt es sogar Agenturen die das Internet durchforsten nach Bildern wo irgenein Logo von einem Hersteller drauf ist ..das kann unter Umständen richtig Geld kosten .
 
Eine wirklich interessante Frage und Eröffnung einer Diskussion hab was das rechtliche an geht da leider auch kein Plan.
Aber Frage mal naiv ich nehme ein Bild Foto vom Eifelturm und mache dieses Foto auf von mir erstellte Tshirts darf ich das.
Ich weiss der Vergleich hinkt aber finde nicht uninteressant
Danke eure Contessa
 
ist alles nicht so einfach mit den Fotos wenn man sich rechtlich sicher bewegen will, da es meist juristisch dann immer auf den Einzelfall ankommt, ähnlich wie in der Musik.
Das Recht am eigenem Bild gehört auch dazu.
Beispiel:
Gehe auf einen Mittelaltermarkt und fotografiere.
Fotografiere ich dort einen Stand wo eine Verkäuferin drin steht ist das erlaubt.
Fotografiere ich aber die Verkäuferin, die in ihrem Stand steht ist das nicht erlaubt.
Fotografiere ich aber Lotta Mateus (Person von üffentlichem Interesse(?))der seine neue 20igjäherige abknutscht ist das wieder erlaubt.
 
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Quelle: https://www.lindenlab.com/tos

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So wie ich die TOS verstehe, darfst du zwar Bilder machen und die auch in Blogs veroeffentlichen und sogar Vendorbilder fuern Marketplace machen, aber wenn du die Bilder ausserhalb des Services von Second Life kommerziell nutzen moechtest, bewegst du dich wohl auf sehr duennem Eis.

LG
Dae
 
also niemals über den Dächern von Paris von Paris fotografieren sonder nur Unter den Dächern von Paris.
Schick mir deinen Rechtsanwalt auf den Hals wenn du magst wenn ich was unqualifiiertes sage was rechtsverbindlich ist JAN.
Hier in diesem Fall war es eine allgemeine Frage und eine allgemeine Äusserung.
Kein Grund wieder einen shitstorm gegen mich anzuetteln :devil:
 
Zuletzt bearbeitet:
Aber Frage mal naiv ich nehme ein Bild Foto vom Eifelturm und mache dieses Foto auf von mir erstellte Tshirts darf ich das.

Meines Wissens darfst du das. Die Urheberrechte Gustave Eiffels galten bis 1993, 70 Jahre nach dessen Tod.
Was du nicht darfst....den Eiffelturm während der Lichtshow ablichten und diese Bilder verbreiten oder kommerziell nutzen.
Die Lichtshow wurde in den 80er Jahren kreiert und da gilt das Urheberrecht noch.

Gruss, der Alwin
 
Ich werde euch jetzt nicht mit Französischen Links, die keiner versteht, langweilen ^^, also kurz gesagt: Der Alwin hat recht, was den Eiffelturm angeht :idn1
Was deine Artischocken angeht June (das sind doch welche? :confundio1:), ist es nicht so einfach,da kommt sowohl der Mesher des Items, als auch der Texturer ins Spiel, mal ganz abgesehen von Linden Labs selber.
Andererseits hast du als Fotografierer ebenfalls Rechte und man müsste dir das gegebenenfalls erst einmal nachweisen :jump:
 
du must uns nicht langweilen was Frankreich angeht, steht in dem verlinktem Post bei mir unter Frankreich
Hier auf Deutsches Recht zu verweisen ist unpassend und zeugt von Faulheit/Ignoranz/Agression.
 
du must uns nicht langweilen was Frankreich angeht, steht in dem verlinktem Post bei mir unter Frankreich
Hier auf Deutsches Recht zu verweisen ist unpassend und zeugt von Faulheit/Ignoranz/Agression.
???????????? Damit meinst du aber nicht mich? Denn ich habe keinesfalls auf Deutsches Recht hingewiesen, wozu auch, in Fragen Eiffelturm gibt es kein Deutsches Recht ^^
Ausserdem war das so oder so nur ein Beispiel von Contessa, also hat keiner von uns einen Grund sich daran aufzuhängen ;)
Deinen Link hab' ich nicht angeklickt sorry, ich wusste das mit dem Eiffelturm schon lange und habe deshalb direkt, ohne irgendwelche Links zu konsultieren, geantwortet.
 

A) URHEBERRECHT AN GESTALTUNGEN​

Ein Urheberrecht kann aber nicht nur an Bildern bestehen. Auch an

  • Gemälden,
  • Statuen,
  • Bauwerken,
  • Werken der angewandten Kunst (Lichtinstallationen, Happenings u.ä.)
können Urheberrechte bestehen.

Vorausgesetzt ist immer, dass die Gestaltungen eine hinreichende Schöpfungshöhe haben. Eine schwierige Grenze, im Zweifel sollte man als Laie von einem Urheberschutz ausgehen, wenn das Werk mehr als nur ganz alltäglich oder technisch selbstverständlich ist. Genau genommen kann schon der Wunsch, die entsprechende Gestaltung für ein Foto zu verwenden, ein guter Indikator dafür sein, dass es urheberrechtlich geschützt ist. Wäre es nur ganz alltäglich, würde man es kaum nutzen wollen.

B) URHEBERRECHTSVERLETZUNG DURCH ABBILDUNG​

Ist nach dieser Maßgabe ein Urheberrechtsschutz gegeben, steht dem Urheber der Gestaltung erneut das absolut (also gegenüber jedermann wirkende) Recht zur Verwertung zu. Dazu gehört gem. § 16 UrhG auch das Recht, zu entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen sein Werk vervielfältigt oder gem. §§ 15, 19a UrhG etwa im Internet zugänglich gemacht werden darf.

Dafür kann bereits eine Abbildung mittels einer Fotografie ausreichen. In der Konsequenz kann das Foto eines urheberrechtlich geschützten Gegenstandes durch den Fotografen (und die spätere Nutzung des Bildes durch einen Dritten) gegen das Urheberrecht verstoßen. Der Künstler kann Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gem. §§ 97ff. UrhG haben.

Quelle: https://easyrechtssicher.de/produktfotos-urheberrecht-markenrecht-designschutz/
 

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