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Marken-Recht / Marken-Schutz

Harlequin Stenvaag schrieb:
Rigoletto Schroeder schrieb:
Der Anbieter wird in der BRD tätig, mir ist jedenfalls nicht bekannt, dass Linden plant die BRD aus SL auszuschliessen. Wir reden hier von Tätigkeit in der BRD, nicht von Tätigkeit ausschliesslich in der BRD. Allein die Tatsache, dass Linden auch deutsche Unterstützung anbietet (website und Client) beweist ja wohl, dass dieses Angebot auch für Deutschland gedacht ist. Somit wird der Anbieter sehr wohl in der BRD tätig.

Nein. Ein nationales Angebot zusätzlich in ausländischer Sprache ist noch kein "Tätigwerden" im juristischen Sinne auf dem ausländischen Markt.

Von Linden vielleicht nicht, aber von den Leuten die es nutzen.
 
Harlequin Stenvaag schrieb:
Nein, der Anbieter wird ja nicht auf dem deutschen Markt tätig, sondern hält ein Angebot in USA für Ausländer vor.
Ähnlich wie ein Hotel in USA, das deutsche Touristen beherbergt. Das unterliegt auch nicht deutschem Markenrecht.

Gutes Beispiel - ich nehme an, du hast zwischenzeitlich meinen Rat noch nicht befolgt und dir die Maritim-Entscheidung des BGH mal durchgelesen: Deutsches Markenrecht ist anwendbar. Lies erstmal und meld dich dann wieder.
 
Rigoletto Schroeder schrieb:
Das Hotel steht in den USA und der Kunde ist auch da, der deutsche Internetnutzer und SL-Spieler sitzt aber in Deutschland (meistens) sodaß sich das Angebot eben doch (auch) an Deutsche in Deutschland richtet.

Der Kunde reist bei Second Life auf den Server in USA. Sein Wahrnehmen der Leistungen spielt sich auf dem US-Server ab. Seine realen finanziellen Transaktionen werden in USA gebucht.
 
Gunwald Soderberg schrieb:
Gutes Beispiel - ich nehme an, du hast zwischenzeitlich meinen Rat noch nicht befolgt und dir die Maritim-Entscheidung des BGH mal durchgelesen: Deutsches Markenrecht ist anwendbar. Lies erstmal und meld dich dann wieder.

Zwar kenne ich diese Entscheidung nicht explizit, aber hinreichend das Markenrecht. Und das deutsche kommt in USA nunmal nicht zum Einsatz. Und eine Tätigkeit in Deutschland liegt nicht vor.
 
Harlequin Stenvaag schrieb:
Der Kunde reist bei Second Life auf den Server in USA. Sein Wahrnehmen der Leistungen spielt sich auf dem US-Server ab.

Das tut er nicht. Er bleibt zu Hause sitzen. Nur die Daten laufen über eine US-Server. Die Wahrnehmung findet zu Hause in Deutschland mittels Bildschirm und Lautsprecher statt.[/quote]

Harlequin Stenvaag schrieb:
Seine realen finanziellen Transaktionen werden in USA gebucht.

Was für eine Rolle soll es spielen, wo gebucht wird? Wenn ich dir (in Deutschland) ein Auto verkaufe und dich bitte, den Kaufpreis von deinem amerikansichen Bankkonto auf mein amerikansiches Bankkonto zu überweisen, bleibt für den Autokauf doch deutsches Kaufrecht anwendbar.
 
Harlequin Stenvaag schrieb:
Zwar kenne ich diese Entscheidung nicht explizit, aber hinreichend das Markenrecht. Und das deutsche kommt in USA nunmal nicht zum Einsatz. Und eine Tätigkeit in Deutschland liegt nicht vor.

Als Kenner des internationalen Markenrechts sollte dir bekannt sein, dass ein Tätigwerden auf einem bestimmten nationalen Markt keine physische Anwesenheit (Server, Firmensitz) auf dessen Teritorium voraussetzt
 
Hier aus dem Urteil, was meine Rechtsauffassung bestätigt:


Hotel Maritim ./. maritim.dk
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2; § 15 Abs. 2; EuGVÜ Art. 5 Nr. 3
BGH; Urteil vom 13.10.2004; ger. Az.: - I ZR 163/02 -

b. Nicht jedes im Inland abrufbare Angebot ausländischer Dienstleistungen im Internet kann bei Verwechslungsgefahr mit einem inländischen Kennzeichen i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kennzeichenrechtliche Ansprüche auslösen. Erforderlich ist, daß das Angebot einen wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug aufweist.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat wegen des Antrags zu b) die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gerügt und die Ansicht vertreten, ihr von der Klägerin beanstandetes Verhalten weise keinen ausreichenden Inlandsbezug auf.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Hamburg GRUR Int. 2002, 163). Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen (OLG Hamburg Mitt. 2003, 39).
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie weiterhin eine Verurteilung der Beklagten nach den Klageanträgen erstrebt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

2. Das Berufungsgericht hat zu Recht Unterlassungsansprüche der Klägerin aus ihren Marken nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG und ihrem Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG gegen den Auftritt der Beklagten unter der Internet-Domain "www.hotel-maritime.dk" und gegen die Verwendung der Bezeichnung "HOTEL MARITIME" verneint, weil es an einer relevanten Verletzungshandlung im Inland fehle. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg mit der Begründung, das Berufungsgericht habe zu hohe Anforderungen an den Inlandsbezug gestellt.

b) Nicht jede Kennzeichenbenutzung im Internet ist jedoch dem Schutz von Kennzeichen gegen Verwechslungen nach der nationalen Rechtsordnung unterworfen. Ansonsten würde dies zu einer uferlosen Ausdehnung des Schutzes nationaler Kennzeichenrechte und - im Widerspruch zur Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 EG (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 6.11.2003 - Rs. C-243/01, NJW 2004, 139, 140 Tz. 54 f. - Gambelli) - zu einer unangemessenen Beschränkung der Selbstdarstellung ausländischer Unternehmen führen (vgl. auch Fezer aaO Einl. Rdn. 215; Ingerl/Rohnke aaO Einl. Rdn. 54; Omsels, GRUR 1997, 328, 337; Völker/Weidert, WRP 1997, 652, 662; Kur, WRP 2000, 935, 937). Damit einhergehen würde eine erhebliche Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten von Kennzeichenrechten im Internet, weil die Inhaber verwechslungsfähiger Kennzeichenrechte, die in verschiedenen Ländern geschützt sind, unabhängig von der Prioritätslage wechselseitig beanspruchen könnten, daß die Benutzung des Kollisionszeichens unterbleibt. Die Anwendung des Kennzeichenrechts in solchen Fällen darf nicht dazu führen, daß jedes im Inland abrufbare Angebot ausländischer Dienstleistungen im Internet bei Verwechslungsgefahr mit einem inländischen Kennzeichen kennzeichenrechtliche Ansprüche auslöst. Erforderlich ist vielmehr, daß das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug (von der WIPO als "commercial effect" bezeichnet) aufweist (vgl. OLG Karlsruhe MMR 2002, 814, 816; Bettinger/Thum, GRUR Int. 1999, 659, 673 f.; für die Notwendigkeit einer Spürbarkeit des Eingriffs: Fezer aaO Einl. Rdn. 217; Kur, WRP 2000, 935, 937).

Von einem auch die inländischen Verkehrskreise ansprechenden Angebot der Beklagten ist im Streitfall auszugehen. Die unter der beanstandeten Domain betriebene Homepage unterrichtet den Interessenten in deutscher Sprache über das Hotelangebot der Beklagten in Kopenhagen und erlaubt - ebenfalls in deutscher Sprache - Online-Reservierungen und -Buchungen.

Gleichwohl haben die Interessen der Klägerin an dem beanspruchten Verbot hinter denjenigen der Beklagten an der Werbung für ihr in Kopenhagen betriebenes Hotel unter der Domain "www.hotel-maritime.dk" zurückzutreten. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind die wirtschaftlichen Auswirkungen der Werbung und des Angebots der Leistungen der Beklagten für ihr Stadthotel in Kopenhagen auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin in Deutschland nur geringfügig. Ist die Beeinträchtigung der Klägerin aufgrund des Angebots der ausländischen Dienstleistungen der Beklagten im Inland aber nur unwesentlich und ist deshalb von einem Fehlen wirtschaftlicher Auswirkungen auf den Schutz der Kennzeichenrechte der Klägerin auszugehen, haben ihre Interessen im Rahmen einer Gesamtabwägung zurückzutreten.
 
Gunwald Soderberg schrieb:
Was für eine Rolle soll es spielen, wo gebucht wird? Wenn ich dir (in Deutschland) ein Auto verkaufe und dich bitte, den Kaufpreis von deinem amerikansichen Bankkonto auf mein amerikansiches Bankkonto zu überweisen, bleibt für den Autokauf doch deutsches Kaufrecht anwendbar.

Eben. Second Life verkauft ja nichts in Deutschland, sondern ausschliesslich in USA.
Du kannst auch andere Waren in USA von Deutschland aus bestellen, bei Firmen, die in Deutschland keinen Markenschutz geniessen, weil die Marke in Deutschland einer deutschen Firma gehört. Dadurch verletzt die gleichnahmige US-Firma nicht deutsches Markenrecht.
Und der Sitz von Konto und Buchung begründet das jeweilige nationale Tätigkeitsfeld. Du lässt Dir quasi eine Ware aus dem Ausland liefern, der eigentliche Geschäftsvorgang findet aber in USA statt.
 
Harlequin Stenvaag schrieb:
Hier aus dem Urteil, was meine Rechtsauffassung bestätigt: [...]

Was bestätigt denn daran deine Auffassung? Aus dem Urteil ergibt sich doch ausdrücklich, dass ein ausländisches Unternehmen durch ein ausländisches Internetangebot die (deutschen) Markenrechte eines deutschen Unternehmens verletzen kann. Deutsches Recht ist auch anwendbar, wie du siehts.

Nur im Ergebnis war die Marke in diesem Fall ncht verletzt.

Das Urteil zeigt also, dass du Unrecht hast.
 
Gunwald Soderberg schrieb:
Was bestätigt denn daran deine Auffassung? Aus dem Urteil ergibt sich doch ausdrücklich, dass ein ausländisches Unternehmen durch ein ausländisches Internetangebot die (deutschen) Markenrechte eines deutschen Unternehmens verletzen kann. Deutsches Recht ist auch anwendbar, wie du siehts. Nur im Ergebnis war die Marke in diesem Fall ncht verletzt. Das Urteil zeigt also, dass du Unrecht hast.

Das Urteil bestätigt, dass ich Recht habe. Denn es muss eine relevante Tätigkeit in Deutschland vorliegen. Und dies ist bei Second Live, wie ich ausführte, nicht der Fall.
 
Ein gutes Beispiel aus den letzten Jahren ist auch Wikipedia:

Wikipedia richtet sich - noch weit stärker als Second Life - an den deutschen Markt.
Bei den dort immer wieder vorkommenden Verletzungen von Marken- Urheber- und Persönlichkeits-Rechten, welche Wikipedia verursacht, müssen deutsche Opfer ihre Rechte in den USA nach US-Recht geltend machen.
Das höchste, was ein Kläger mal erreicht hatte - ich glaube das war im Falle des verstorbenen Hackers Tron - war die temporäre Abschaltung der in Deutschland gehosteten Domain Wikipedia.de, die auf die eigentliche de-Subdomain bei Wikipedia weiterleitete. Auf das (deutsche) Angebot von Wikipedia hatten die deutschen Gerichte jedoch keine Zugriffsmöglichkeit.
 
Harlequin Stenvaag schrieb:
Das Urteil bestätigt, dass ich Recht habe. Denn es muss eine relevante Tätigkeit in Deutschland vorliegen. Und dies ist bei Second Live, wie ich ausführte, nicht der Fall.

Du hast hierzu zwar eine ganze Menge ausgeführt, die entscheidende Frage aber falsch beantwortet: wann liegt eine relevante Tätigkeit in Deutschland vor? Du meinst, wenn Server und Firmensitz von Linden in den USA stehen, unterfällt alles nur dem US-Recht. Das ist falsch. Richtig ist: maßgeblich ist der angesprochene Adressatenkreis. Ist dieser deutsch, ist deutsches Recht anwendbar.

Harlequin Stenvaag schrieb:
Ein gutes Beispiel aus den letzten Jahren ist auch Wikipedia: [...] Bei den dort immer wieder vorkommenden Verletzungen von Marken- Urheber- und Persönlichkeits-Rechten, welche Wikipedia verursacht, müssen deutsche Opfer ihre Rechte in den USA nach US-Recht geltend machen. Das höchste, was ein Kläger mal erreicht hatte - ich glaube das war im Falle des verstorbenen Hackers Tron - war die temporäre Abschaltung der in Deutschland gehosteten Domain Wikipedia.de, die auf die eigentliche de-Subdomain bei Wikipedia weiterleitete. Auf das (deutsche) Angebot von Wikipedia hatten die deutschen Gerichte jedoch keine Zugriffsmöglichkeit.

Du verwechselst da ein paar Dinge: Wird ein Deutscher durch den Inhalt von Wikipedia in Persönlichkeitsrechten, Urheberrechten oder Markenrechten verletzt, kann er selbstverständlich gegen die Wikimedia Foundation Inc. in Deutschland Klage erheben. Das deutsche Gericht ist für die Klage zuständig nach § 32 ZPO, deutsches Recht ist auch anwendbar. Eine andere Frage ist, wie die Klageschrift in Florida zugestellt werden kann und - wenn diese Hürde genommen wird, wie der Vollstreckungstitel in Florida umgesetzt werden kann. Spätestens daran wird das ganze Unterfangen dann (ca. 5 Jahre später) in der Regel scheitern.

Also: Deutsches Recht ist anwendbar, deutsche Gerichte sind zuständig, nur praktisch nützt es kaum etwas.
 
Gunwald Soderberg schrieb:
die entscheidende Frage aber falsch beantwortet: wann liegt eine relevante Tätigkeit in Deutschland vor?

Erst dann, wenn Second Life / Linden Lab in Deutschland geldwerte geschäftliche Tätigkeit aufnimmt. Bislang läuft das Business ausschliesslich über USA.
Und auch dann wäre nur die deutsche Sektion an deutsches Markenrecht gebunden.


Gunwald Soderberg schrieb:
Du meinst, wenn Server und Firmensitz von Linden in den USA stehen, unterfällt alles nur dem US-Recht. Das ist falsch.

Nein, ich meine, dass wenn Server und Firmensitz in USA stehen und sich das Geschäft auf USA konzentriert, wie bei Second Life / Linden Lab, ist auch nur US-Recht zuständig.


Gunwald Soderberg schrieb:
maßgeblich ist der angesprochene Adressatenkreis. Ist dieser deutsch, ist deutsches Recht anwendbar.

Deutsches Recht ist in diesem Fall prinzipiell anrufbar. Genau das ist aber laut Rechtsprechung nicht das wesentliche Kriterium. Entscheident ist, ob eine geschäftliche Tätigkeit auch in der BRD stattfindet. Was auch im Falle Second Life / Linden Lab nicht so ist.


Gunwald Soderberg schrieb:
Du verwechselst da ein paar Dinge: Wird ein Deutscher durch den Inhalt von Wikipedia in Persönlichkeitsrechten, Urheberrechten oder Markenrechten verletzt, kann er selbstverständlich gegen die Wikimedia Foundation Inc. in Deutschland Klage erheben.

Klagen kann man prinzipiell immer und gegen alles. Nur erstreckt sich die Reichweite der deutschen Justiz lediglich auf Vorgänge in der BRD. Da Second Life / Linden Lab in Deutschland nicht aktiv ist, besteht hier keinerlei Handhabe.
Gerade das Maritim-Urteil zeigt, dass bezogen auf unser Thema und obige Beispiele keine Markenrechtsverletzung vorliegt.
Zwar erklärte sich das deutsche Gericht prinzipiell natürlich für Markenrechtsfragen, auch für aus dem Ausland heraus lancierte Aktivitäten, für zuständig, bestätigte aber zugleich, dass deutsches Markenrecht nur bei entsprechender geschäftlicher Aktivität in der BRD selbst greift.

Nochmal ganz klar aus dem Urteil:
Nicht jede Kennzeichenbenutzung im Internet ist jedoch dem Schutz von Kennzeichen gegen Verwechslungen nach der nationalen Rechtsordnung unterworfen. Ansonsten würde dies zu einer uferlosen Ausdehnung des Schutzes nationaler Kennzeichenrechte und - im Widerspruch zur Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 EG (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 6.11.2003 - Rs. C-243/01, NJW 2004, 139, 140 Tz. 54 f. - Gambelli) - zu einer unangemessenen Beschränkung der Selbstdarstellung ausländischer Unternehmen führen (vgl. auch Fezer aaO Einl. Rdn. 215; Ingerl/Rohnke aaO Einl. Rdn. 54; Omsels, GRUR 1997, 328, 337; Völker/Weidert, WRP 1997, 652, 662; Kur, WRP 2000, 935, 937). Damit einhergehen würde eine erhebliche Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten von Kennzeichenrechten im Internet, weil die Inhaber verwechslungsfähiger Kennzeichenrechte, die in verschiedenen Ländern geschützt sind, unabhängig von der Prioritätslage wechselseitig beanspruchen könnten, daß die Benutzung des Kollisionszeichens unterbleibt. Die Anwendung des Kennzeichenrechts in solchen Fällen darf nicht dazu führen, daß jedes im Inland abrufbare Angebot ausländischer Dienstleistungen im Internet bei Verwechslungsgefahr mit einem inländischen Kennzeichen kennzeichenrechtliche Ansprüche auslöst.


Fazit:

Wie bereits dargelegt; ist die Marke nur in der BRD geschützt, aber nicht auch in USA, liegt keine Markenrechtsverletzung vor.

Und um auf unser EingangsThema zurück zu kommen:
Meine Frage war ja, ob Second Life / Linden Lab Regularien vorhält, um juristische Auseinandersetzungen nach Möglichkeit erst gar nicht entstehen zu lassen.
Also bspw., dass man seinen Firmennamen im System einmalig registrieren kann, damit in den USA im Real Life nicht registrierte Marken oder Marken, die man selbst erst in Second Life kreiert, nicht von jedem kopiert werden können.
So wie es jetzt ist, könnte jemand morgen ein zweites "Apfelland" eröffnen, ohne jegliche rechtliche Konsequenzen.
 

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