Gunwald Soderberg schrieb:
die entscheidende Frage aber falsch beantwortet: wann liegt eine relevante Tätigkeit in Deutschland vor?
Erst dann, wenn Second Life /
Linden Lab in Deutschland geldwerte geschäftliche Tätigkeit aufnimmt. Bislang läuft das Business ausschliesslich über USA.
Und auch dann wäre nur die deutsche Sektion an deutsches Markenrecht gebunden.
Gunwald Soderberg schrieb:
Du meinst, wenn Server und Firmensitz von
Linden in den USA stehen, unterfällt alles nur dem US-Recht. Das ist falsch.
Nein, ich meine, dass wenn Server und Firmensitz in USA stehen
und sich das Geschäft auf USA konzentriert, wie bei Second Life /
Linden Lab, ist auch nur US-Recht zuständig.
Gunwald Soderberg schrieb:
maßgeblich ist der angesprochene Adressatenkreis. Ist dieser deutsch, ist deutsches Recht anwendbar.
Deutsches Recht ist in diesem Fall prinzipiell anrufbar. Genau das ist aber laut Rechtsprechung nicht das wesentliche Kriterium. Entscheident ist, ob eine geschäftliche Tätigkeit auch in der BRD stattfindet. Was auch im Falle Second Life /
Linden Lab nicht so ist.
Gunwald Soderberg schrieb:
Du verwechselst da ein paar Dinge: Wird ein Deutscher durch den Inhalt von Wikipedia in Persönlichkeitsrechten, Urheberrechten oder Markenrechten verletzt, kann er selbstverständlich gegen die Wikimedia Foundation Inc. in Deutschland Klage erheben.
Klagen kann man prinzipiell immer und gegen alles. Nur erstreckt sich die Reichweite der deutschen Justiz lediglich auf Vorgänge in der BRD. Da Second Life /
Linden Lab in Deutschland nicht aktiv ist, besteht hier keinerlei Handhabe.
Gerade das Maritim-Urteil zeigt, dass bezogen auf unser Thema und obige Beispiele keine Markenrechtsverletzung vorliegt.
Zwar erklärte sich das deutsche Gericht prinzipiell natürlich für Markenrechtsfragen, auch für aus dem Ausland heraus lancierte Aktivitäten, für zuständig, bestätigte aber zugleich, dass deutsches Markenrecht nur bei entsprechender geschäftlicher Aktivität in der BRD selbst greift.
Nochmal ganz klar aus dem Urteil:
Nicht jede Kennzeichenbenutzung im Internet ist jedoch dem Schutz von Kennzeichen gegen Verwechslungen nach der nationalen Rechtsordnung unterworfen. Ansonsten würde dies zu einer uferlosen Ausdehnung des Schutzes nationaler Kennzeichenrechte und - im Widerspruch zur Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 EG (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 6.11.2003 - Rs. C-243/01, NJW 2004, 139, 140 Tz. 54 f. - Gambelli) - zu einer unangemessenen Beschränkung der Selbstdarstellung ausländischer Unternehmen führen (vgl. auch Fezer aaO Einl. Rdn. 215; Ingerl/Rohnke aaO Einl. Rdn. 54; Omsels, GRUR 1997, 328, 337; Völker/Weidert, WRP 1997, 652, 662; Kur, WRP 2000, 935, 937). Damit einhergehen würde eine erhebliche Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten von Kennzeichenrechten im Internet, weil die Inhaber verwechslungsfähiger Kennzeichenrechte, die in verschiedenen Ländern geschützt sind, unabhängig von der Prioritätslage wechselseitig beanspruchen könnten, daß die Benutzung des Kollisionszeichens unterbleibt. Die Anwendung des Kennzeichenrechts in solchen Fällen darf nicht dazu führen, daß jedes im Inland abrufbare Angebot ausländischer Dienstleistungen im Internet bei Verwechslungsgefahr mit einem inländischen Kennzeichen kennzeichenrechtliche Ansprüche auslöst.
Fazit:
Wie bereits dargelegt; ist die Marke nur in der BRD geschützt, aber nicht auch in USA, liegt keine Markenrechtsverletzung vor.
Und um auf unser EingangsThema zurück zu kommen:
Meine Frage war ja, ob Second Life /
Linden Lab Regularien vorhält, um juristische Auseinandersetzungen nach Möglichkeit erst gar nicht entstehen zu lassen.
Also bspw., dass man seinen Firmennamen im System einmalig registrieren kann, damit in den USA im Real Life nicht registrierte Marken oder Marken, die man selbst erst in Second Life kreiert, nicht von jedem kopiert werden können.
So wie es jetzt ist, könnte jemand morgen ein zweites "Apfelland" eröffnen, ohne jegliche rechtliche Konsequenzen.