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NEWS: Virtuell geklaut, real in den Knast!

Wie ich Paulchen verstanden hab:

- er hat ne Anzeige gemacht
- er hat zusätzlich einen Anwalt eingeschaltet (die kriegen das mit der Akteneinsicht einfacher hin)
- die Daten des Verunglimpfers sind eben genau bei den Ermittlungsbehörden, nicht bei Paulchen. Und die werden wohl erst mal ermitteln, ob der tatsächlich existiert und ob der die Verunglimpfung begangen hat.
Ja genau Danziel. Hab mich vielleicht nicht ganz richtig ausgedrückt.^^
 
Es gibt den Straftatbestand "Anstiftung zum Diebstahl" nicht. Wer was anderes behauptet: Ich will die Quelle im STGB sehen.

Damit bleibt sicherlich grobe Fahrlässigkeit bei denen, die Ihre Logindaten herausgegeben haben. Das wäre dann aber eher ein Problem mit einer Versicherung und hat mit dem Strafrecht nichts zu tun.

Deswegen bleibt es bei dem Straftäter bei Diebstahl. Er hat nämlich etwas gemacht, was er nicht durfte. Wie leicht es ihm dabei gemacht wird, ist unerheblich.

Jetzt noch die Opfer bestrafen wollen, zeugt von einem etwas verqueren Rechtsverständnis.
 
Aus der Wikipedia:


Anstiftung: Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt (§ 26 StGB ). Die Anstiftung ist neben der Beihilfe § 27 StGB eine Form der Teilnahme an einer Straftat.
Der Strafgrund für die Anstiftung soll die Verursachung einer Rechtsgutsverletzung/-gefährdung sein (nicht die Verstrickung des Haupttäters in Schuld = Schuldteilnahmelehre; im Einzelnen umstritten).[1]



 
Ja der Vorsatz fehlt. Der Täter hätte vor Gericht behaupten müssen das die Opfer ihn zu der Tat angestiftet hätten :) Zur Begründung hätte er sagen können, das die Opfer eigentlich vor hatten den Ruf von "Metin2" (oder wie das auch heißt) zu schädigen. Deshalb haben sie diese Straftat konstruiert. Somit hat der Täter die Opfer gar nicht bestohlen. Wer klaut muss auch Lügen, sonst gibt das nichts.


LG
 
Also wenn ich den Beitrag richtig gelesen habe, ist der Diebstahl durch Pishing begangen worden - sprich die User haben ihm die Daten zwar "freiwillig" überlassen, aber wie es bei Pishing eben so ist wurden die wohl auch gelinkt um diese Daten herauszugeben.
Straftatbestand ist und bleibt Diebstahl. Es wäre ja schlimm wenn man man beispielsweise auf Pishing Mails hereinfällt und dann straffrei das Konto leer geräumt werden darf - ich glaube dann könnten wir uns alle vor solchen Betrugsmails nicht mehr retten.
Sicherlich haben die Opfer fahrlässig gehandelt - aber ihnen einen Vorsatz zu unterstellen die Daten weitergegeben zu haben, halte ich dann doch etwas für Fragwürdig.
Der Täter allerdings hat vorsätzlich die Account Daten abgeschöpft - und da Vorsatz gegeben ist auch der Straftatsbestand erfüllt.
Eine Anstiftung zur Tat besteht hier keinesfalls - zumindest nicht von Seiten der Opfer - ob es beim Täter noch Mittäter gibt die ihn ggfs. zur Tat angestiftet haben geht aus der Meldung nicht hervor. Den Opfern kann man höchstens noch Fahrlässigkeit vorwerfen aber das wars dann auch schon :))
Ich persönlich finde es gut dass von Seiten der Justiz noch mal klar gestellt wird dass die virtuelle Welt kein rechtsfreier Raum ist
 
Also wenn ich den Beitrag richtig gelesen habe, ist der Diebstahl durch Pishing begangen worden - sprich die User haben ihm die Daten zwar "freiwillig" überlassen, aber wie es bei Pishing eben so ist wurden die wohl auch gelinkt um diese Daten herauszugeben.
.....
Nein das glaube ich nicht!
Dazu der betreffende Auszug aus myheimat.de:
www.myheimat.de schrieb:
Aber Online-Diebe kommen auch ohne "Phishing" ans Ziel, wie der Fall "Metin 2" beweist. Die beiden Opfer verrieten dem Täter ihre Zugangsdaten nämlich freiwillig. Diese im Internet völlig unangebrachte Vertrauensseligkeit wurde ihnen zunächst zum Verhängnis.
 
gut dann muss ich das revidieren - in der ursrpünglichen meldung steht da was von pishing - für mich bleibt der tatbestand dennoch diebstahl. wenn jemand seinem partner die ec-karte gibt mit der pin und der dann irgendwann mal (wenn man sich nicht mehr versteht z.B.) sich anhand dieses wissens das konto leer räumt....ist es auch diebstahl :))
ähnlich verhält es sich auch in diesem fall
 
Wenn dich ein Polizist fragt, warum du wegen eines gestohlenen Fahrrades eine Anzeige stellst, schliesslich sei die Polizei keine Wiederbeschaffungsbehörde, überlegst du dir selbst dann, einen Anwalt zu beauftragen :mrgreen:

Solange er die Anzeige aufnimmt kann der Fragen was er will. Und wenn er sich weigert eine Anzeige wegen des Diebstahls aufzunehmen schreibt man eben zwei Anzeigen, direkt an den Staatsanwalt. Einmal wegen Diebstahl, einmal wegen Rechtsbeugung.
 
Solange er die Anzeige aufnimmt kann der Fragen was er will. Und wenn er sich weigert eine Anzeige wegen des Diebstahls aufzunehmen schreibt man eben zwei Anzeigen, direkt an den Staatsanwalt. Einmal wegen Diebstahl, einmal wegen Rechtsbeugung.

Es ist zwar lange her, dass ich mich damit befasst habe, aber die Gesetzeslage ist unverändert:

Die Polizei u. Staatsanwaltschaft ist zur Entgegennahme von Strafanzeigen verpflichtet. Alles andere wäre keine Rechtsbeugung sondern "Strafvereitelung im Amt" soweit ich es in Erinnerung habe. Das heisst, der Beamte würde sich selbst strafbar machen, wenn er die Anzeige nicht entgegen nimmt.

WENN also eine Straftat vorliegt (oder der Verdacht einer), dann haben die Beamten keinen Ermessenspielraum (wie z.B. bei einer Ordnungswidrigkeit), sondern müssen die Sache aufnehmen. Die (Nach)Fragen dazu dienen aber festzustellen OB überhaupt eine strafbare Handlung vorliegt. Viele Leute haben da nämlich vollkommen falsche Vorstellungen was strafbar ist und was nicht. Man liest ja z.B. manchmal in ebay-Auktionstexten, dass "ebay-Spassbieter strafrechtlich verfolgt werden" - das ist im Regelfall absoluter Quatsch - weil es zwar zivilrechtlich relevant (Schadensersatz etc.) aber NICHT strafbar ist (von wenigen speziellen Ausnahmen mal abgesehen).

Ob die Strafanzeige einen Sinn macht (in punkto Chancen auf Überführung des Täters, Wiederbeschaffung gestohlener Waren, etc. pp.) ist total unerheblich. Aufgenommen werden MUSS die Anzeige trotzdem. Und das Verfahrens einstellen darf NUR die Staatsanwaltschaft - nie die Polizei.

Alle Unklarheiten ausgeräumt ?
 

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