Naja, wenn ich jemandem meine ec-karte samt pin gebe ist das zwar bescheuert und ich kann wohl davon ausgehen das der mir das Konto leerräumt. Trotzdem bleibt es Diebstahl wenn er das tut.
Ich kann ja nicht sagen, ok ich hab den beklaut aber weil der so blöd war ist das keine Straftat.
Beide Seiten sind nicht korrekt.
Überhaupt nach fremden Einloggdaten fragen ist auch nicht ok.
Sonst wären all die Phishing - Mails ja gar nicht so schlimm.
Das Dumme ist nur, auch für vorsätzliche Dummheit, wie es das Herausgeben seine Login-Daten ist, wird man einfach nicht bestraft. Es gibt keinen Paragraphen in dem steht: auch Dumme müssen 80 Stunden soziale Arbeit machen.
Stimmt so m. E. nicht.
Zum einen ist es z.B. so, dass du rechtlich in Regress genommen werden kannst: Lass eine Kamera oder einen Laptop hinten im Auto liegen - wird das Fahrzeug aufgebrochen, musst du dir spätestens beim Schadenersatz eine Mitschuld anrechnen lassen. Ganz so rechtlich ungreifbar ist es also nicht. Nur weil es keinen Paragraph wg. Dummheit gibt (unsere Politiker kämen nimmer aus dem Häven...), heist das nicht, dass es einfach so durchgeht.
Die zweite Frage, und da muss ich Simba recht geben, wäre: Gebe ich jemandem meine EC-Karte samt PIN, bin ich mir darüber im Klaren, dass der damit Geld abheben kann. Faktisch erteile ich damit die Authorisierung, Geld abzuheben. Ein Verstoß gegen die Geschäftsbedingungen der Bank ist es obendrein. In wie weit ist das dann noch Diebstahl?
Nichts anderes ist hier passiert: Da wurden die Zugangsdaten herausgegeben - TOS-Verstoß - und mit den Daten konnte der junge Mann Geld abheben, denn damit ist gegenüber Linden die Authorisierung erteilt worden.
In so fern ist das Urteil für mich nur eingeschränkt nachvollziehbar, nämlich unter dem erzieherischen Aspekt. Strafrechtlich halte ich das für im hohen Maß bedenklich und bin mir nicht sicher, ob das Urteil in einer Folgeinstanz Bestand hätte.
NACHTRAG: Um nicht missverstanden zu werden: Ich halte die Tatsache einer bestrafung durchaus für richtig - aber es ist rechtlich mit dieser Begründung ein bedenkliches Urteil, das in Folgeinstanzen leicht zu einer allgemein ungünstigen Rechtsprechung führen kann.