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SL-Fotos und Rechte daran

Natürlich ist ein Screenshot ein Foto.
Das sagt schon das deutsche Wort: Bildschirmfoto.

Haha, sehr lustig. :D

Wenn ein Architekt mit Autocad ein Gebäude erstellt und das aus verschiedenen Blickwinkeln per Screenshot aufnimmt um es zu publizieren, so ist das wie ein normales Foto zu bewerten, mit allen dazugehörenden Rechten.

Ja, mit viel, viel mehr Rechten als ein Lichtbild von einem Gebäude aus Stein. Das war doch der Punkt!

Langsam geb ichs auf.
 
Ist ein Foto nur dann ein Foto, wenn das Medium Licht im Spiel war? Bezieht sich Fotorecht (gibts etwas so benanntes wirlich?) Was ist dann mit photoshopmanipulierten Bildern?
 
Ja, Fotos haben etwas mit Licht zu tun, deswegen heißen sie so, FOTO GRAFIE, geschriebenes Licht. Drauf sind Objekte der Realität abgebildet, Häuser, Personen etc. Personen haben auch Rechte am eigenen Bild. Das gilt aber auch bei Zeichnungen. Avatare sind Zeichnungen und keine Fotos.

Wer jetzt wieder damit kommt, dass SL eigentlich auch Realität ist, dem ist nicht zu helfen. Ich steige dann lieber aus.
 
@ SahraAndrea

Wenn es sich bei der Bildmanipulation lediglich um automatisierte Vorgänge handelt, z.B. Tonabgleich etc. entsteht kein Urheberrecht.

Wenn jedoch umfangreiche manuelle Manipulationen vorgenommen werden sieht das anders aus, dann besteht Urheberecht.
 
Fotorecht (gibts etwas so benanntes wirlich?)
Also ein wenig Googeln deutet eher auf ein nein hin. Zwar werden verschiedene Gesetze und Urteile aus Persönlichkeits und Urheberrechten darunter zusammengefasst, aber wirklich die Photographie im Namen scheint nur ein ganz altes Stück zu haben: Photoschutzgesetz 1876

Und selbst das schreibt:
§ 11 (ähneliches Verfahren)
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes finden auch Anwendung auf solche Werke, welche durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hergestellt werden.
Hervorhebung übrigens nicht von mir ;-)
 
Also ich sehe bei Screenshot/Snapshot eigentlich eine ziemlich große Analogie zum Foto.
Warum? Bei beiden Verfahren wird etwas aufgenommen, das man nicht komplett selbst erstellt hat.

Was anderes wäre es, wenn ich eine Landschaftsumgebung aus SL frei Hand mit Acryl auf Leinwand pinsle: Das ist komplett mein eigenes Werk.

Halte ich aber nur eine Kamera in eine Umgebung, mag diese Real oder Virtuell sein, und sind dort Werke eines Anderen zu sehen, egal ob es ein von einem Architekten erbauten realen Haus, oder von einem User erstellten Content in einer virtuellen Welt ist, so sehe ich hinreichende Analogien, möglicherweise die Rechte eines Anderen zu verletzen.

Interessante Diskussion, die ist sicher noch nicht abschließend und höchstrichterlich geklärt. Ich kann mir jedoch gut vorstellen, daß in diesem neuen Medium virtuelle Welt recht bald eine ziemlich analoge Betrachtungsweise zur realen Welt aufkommen wird. Einfach weil es vernünftig nicht anders zu regeln sein wird.
 
Halte ich aber nur eine Kamera in eine Umgebung, mag diese Real oder Virtuell sein, und sind dort Werke eines Anderen zu sehen, egal ob es ein von einem Architekten erbauten realen Haus, oder von einem User erstellten Content in einer virtuellen Welt ist, so sehe ich hinreichende Analogien, möglicherweise die Rechte eines Anderen zu verletzen.

In der Praxis dürfte man dann aber überhaupt keine Fotos machen, es sei denn man fotografiert nur den Dschungel mit ein paar Viechern, denn bei denen gibt es keine Urheber, außer du bist religiös, dann müsstest du den Herrgott fragen! Um diesen absurden Fall auszuschließen, darf man eben Gebäude fotografieren (die genauen Details stehen weiter oben) und auch Personen, aber mit Einschränkungen (ist auch schon erwähnt worden).

Ich kann mir jedoch gut vorstellen, daß in diesem neuen Medium virtuelle Welt recht bald eine ziemlich analoge Betrachtungsweise zur realen Welt aufkommen wird. Einfach weil es vernünftig nicht anders zu regeln sein wird.

Niemand muss in SL Screenshots von den Werken anderer machen, um sie kommerziell zu nutzen. Man kann selbst was bauen.

Nachtrag: "Kommerziell nutzen" bedeutet nicht für Vendorbilder auf Xstreet!
 
Mona hat nicht ganz unrecht. Einen screenshot kann man nicht mit einem "normalen" Foto vergleichen. Das Urheberrecht spricht von einem Lichtbild bzw. Lichtbildwerk bei künstlerisch gestalteten Bildern. Und ein screehot ist definitv kein Lichtbild:)
Ein Lichtbild ist immer geschützt egal wie gut oder schlecht. Darf nur verwendet werden (egal wofür) wenn der Urheber (oder Rechteverwerter) sein ok gibt. Gilt auch für das schöne Foto von dem griechischem Haus;):mrgreen:

lg
 
ein Foto ist eine chemische oder digital erzeugte Abbildung eines Motives auf Papier oder elektronischen Speichermedium.
Der Weg wie das erzeugt wurde spielt dabei keine Rolle und noch weniger was da zu sehen ist. Ich weiß nicht warum das dermaßen schwer ist zu verstehen
 
Hypothetischer Fall:

Es gibt in meiner Nachbarschaft die Tierhandlung Monas Katzenstreu. (In der realen Welt.) Dafür mache ich Werbung (reale, in der Zeitung). Drauf prangt mein Avatar, weil es perfekt passt, niedlich ist etc. Wäre das erlaubt? Ich würde sagen: Nein!
 
Niemand muss in SL Screenshots von den Werken anderer machen, um sie kommerziell zu nutzen. Man kann selbst was bauen.

Gilt für die Reale Welt genauso. Auch da muß niemand Fotos machen. Und ist da genau so wenig praktikabel wie in der Virtuellen Welt.

Will heißen: Bevor ich einen Screenshot eines einzelnen Objektes veröffentlichen will, frage ich den Ersteller.
Ist das Objekt aber nur Beiwerk, wie z.b. der Schmuck an einem Avatar oder das Haus im Hintergrund, so frage ich beide Ersteller nicht.
Möglicherweise stehe ich da auf dünnem Eis, ich bin aber zuversichtlich, daß ich den Prozess, den einer der Ersteller dieser Beiwerke (Schmuck/Haus) anstrengen wird, mit hoher Wahrscheinlichkeit gewinne. Nebenbei hat das Prozesskostenrisiko der Kläger.
 
Ja, ein screenshot ist ein Foto:) Nützt aber nichts, da das Urheberrecht wie gesagt von Lichtibild/Lichtbildwerk und nicht von Foto spricht.
 
Irgendwie kreist die Diskussion auch um völlig verschiedene Ebenen.

Was wird abgebildet, Wie wird es abgebildet, auf welchem Medium ist es entstanden, auf welchem Medium wird es verbreitet, was ist öffentlich, was privat?

Mit Real oder nicht Real hat das meiner Meinung nach nicht viel zu tun. Sobald es überhaupt diskutiert oder darum gestritten wird, ist es genauso Real, wie das Recht, dass dazu gesprochen wird.

Ich denke wenn man es runterbricht, wird man immer auf den kleinsten gemeinsamen Nenner: "Informationen" kommen. Als solche sind sie Real, egal in welchem Medium sie entstehen oder über welches Medium sie verbreitet werden. Inwiefern Urheber- und Persönlickeitsrechte im Einzelfall verletzt werden können, wird wahrscheinlich eine Einzelfallentscheidung bleiben die nicht vom Medium abhängt.

Und wenn es um das Thema geht, sollte man den Streisand-Effekt im Hinterkopf behalten.
 
Hypothetischer Fall:

Es gibt in meiner Nachbarschaft die Tierhandlung Monas Katzenstreu. (In der realen Welt.) Dafür mache ich Werbung (reale, in der Zeitung). Drauf prangt mein Avatar, weil es perfekt passt, niedlich ist etc. Wäre das erlaubt? Ich würde sagen: Nein!

Und genau da wird es sehr schwer.
Was nicht gilt ist das Recht am eigenen Bild, da, ganz richtig, ein Ava keine Person ist.
Andererseits hast du dir mit viel Mühe einen individuellen Ava zusammen gestellt und hast mMn dafür auch eine ausreichende Schaffenshöhe erreicht.

Wie willst du jetzt argumentieren, daß eine Abbildung deines Avatars nicht verwendet werden darf, wenn du das nicht analog zu RL-Fotos von Kunstwerken tust?
 
Mona hat nicht ganz unrecht. Einen screenshot kann man nicht mit einem "normalen" Foto vergleichen. Das Urheberrecht spricht von einem Lichtbild bzw. Lichtbildwerk bei künstlerisch gestalteten Bildern. Und ein screehot ist definitv kein Lichtbild:)
Ein Lichtbild ist immer geschützt egal wie gut oder schlecht. Darf nur verwendet werden (egal wofür) wenn der Urheber (oder Rechteverwerter) sein ok gibt. Gilt auch für das schöne Foto von dem griechischem Haus;):mrgreen:

lg
Stichwort: Digitale Kopie, auch damit verstößt du gegen die Uhr-Heber-Rechte (warum fällt der mist Wecker immer runter :-? )
 
Die Qualität entscheidet, ob es überhaupt ein Urheberrecht gibt. Zum Glück. Sonst dürfte man nicht einen Strich zeichnen, da es schon jemand gegeben hat, der einen Strich gezeichnet hat.

Die Aussage darf ich dann mal guten Gewissens wiederlegen.
Es gab vor einigen Jahren eine Kunstausstellung in Mülheim a.d. Ruhr.
Dort wurde unter anderem ein Bild ausgestellt, dass lediglich 3 untereinander liegende Bleistiftstriche, mittig auf dem Bild, gezeigt hat. (nicht mehr und nicht weniger)

Qualitativ sicherlich nicht viel, und ich wage zu behaupten, dass das die meisten in diesem Forum auch hinbekommen würden.

ABER es war/ist Kunst.


Gruß Simon
 
Die Meinungen gehen hier ja recht weit auseinander.
Von "Auch digitale Werke in virtuellen Räumen sind geschützte Werke" bis hin zu "Das ist nicht real, also ist es auch nicht geschützt, da es nicht existiert" ist wohl alles vertreten.

Also gibt es nur eins, wenn man auf der sicheren Seite sein will: Einen Anwalt konsultieren, der sich mit so etwas auskennt oder der sich darauf spezialisiert hat. Und an dem man sich dann schadlos halten kann, wenn der einen vorsätzlich oder fahrlässig falsch beraten hat.

Ansonsten kann man sich in Bezug auf SL in den allermeisten Fällen meiner Meinung nach auf das US-Recht und den dort festgelegten Fair Use beziehen und das Deutsche Recht erst mal ignorieren, zumindest wenn man nicht gerade seinen echten Namen in einem Impressum in seinem Blog stehen hat.

Oder man bezieht sich eben als in einem deutschen Impressum aufgeführter auf die im Thread schon erwähnten Einschränkungen des Urheberrechtsschutzes (insbesondere UrhG §24 "freie Bearbeitung" und UrhG §57 "unwesentliches Beiwerk") wenn das irgendwie plausibel ist und überlässt es der Gegenseite das Risiko eines verlorenen Zivilprozesses mit den entsprechenden Kosten zu tragen.
 

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