Das Recht am Bild liegt schon beim Fotografen, aber der darf eben nicht einfach ablichten, was er möchte.
RL Gebäude ("Bauwerke" allgmemein) auf öffentlich zugänglichen Plätzen von außen fotografieren darf man z.B. nur, weil das UrhG das explizit erlaubt, ansonsten wäre das Bauwerk nämlich ein geschütztes Werk und dürfte nicht eben mal Lichtbildkopiert werden. Denn das Urheberrecht eines Gebäudes liegt sehr wohl erst mal beim Architekten. Und z.B. Innenaufnahmen des Gebäudes dürfen nicht ohne die Zustimmung des Rechteinhabers gemacht werden.
SL ist ein bisschen ein Sonderfall, da eben da nicht nur das UrhG gilt - man hat da auch direkt einen Vertrag mit LL abgeschlossen (man hat der TOS zugestimmt), in welchem z.B. auch Urheberrechts Angelegenheiten geregelt werden.
Und da steht klar drinne, dass man prinzipiell erst mal überall da Snapshots von LL Content machen darf, wo das nicht verboten wurde. Und Filmaufnahmen, wo das explizit erlaubt ist. Aber das betrifft nur von LL geschaffenen Content.
Denn User Generated Content wurde zwar zur allgemeinen Nutzung durch die SL-User freigegeben, indem man diesen Content nach SL hochgeladen hat. Aber dieser Content wurde leider automatisch ausschließlich für die Nutzung innerhalb von SL freigegeben. D.h. wenn man den Content ausserhalb von SL nutzen möchte, dann braucht man dazu eben die ausdrückliche Erlaubnis des Rechteinhabers.
Natürlich gibt es da auch Ausnahmen, z.B. im US Copyright die Fair Use Policy, die es einem erlaubt z.B. für private, nichtkommerzielle Zwecke Dinge zu verwenden, man eigentlich nicht kopieren dürfte - wenn dabei kein übermäßiger Schaden entsteht usw.
(Das ist da nicht so genau definiert und wird im Einzelfall entschieden...)
Und in Deutschland gibt es analog dazu das Recht auf Privatkopien (§53 UrhG), d.h. man darf (bis auf Notenwerke und Komplette Bücher) erst mal für sich selbst eine Kopie machen. Zudem gibt es hierzulande das "unwesentliche Beiwerk" (§57 UrhG), das einem das Ablichten geschützter Werke erlaubt, wenn sie nicht wesentlicher Teil des Bildes sind. Aus dem Grund darf man z.B. auch seine Familie im eigenen Haus fotografieren, auch wenn möglicherweise der Architekt die Rechte am Design dieses Hauses besitzt.
Und man darf fremde Werke zitieren (§51 UrhG) bzw. "frei Benutzen" um eigene Werke zu erschaffen (§24 UrhG), wobei da dann eben schon ein eigenständiges Werk entstehen muss. D.h. mehr als bisschen Inspiration ist da normal nicht erlaubt.
Und so sollten z.B. Snapshots aus SL von Avataren mit Kleidung von verschiedenen Erstellern kein Problem sein. Möchte man allerdings z.B. eine bestimmte in SL gestaltete Landschaft oder ein in SL gebautes Haus in den Mittelpunkt seines Werkes stellen, dann ist das Haus bzw. die Landschaft eben kein Unwesentliches Beiwerk mehr. Da greift dann nur noch das Recht auf die Privatkopie bzw. dann, wenn man ein komplett eigenständiges Werk in freier Benutzung erstellt eben §24 UrhG.
Ist das aber nur ein Bild, das lediglich den Eindruck aus SL wiedergibt, dann darf man das ohne die Zustimmung des Rechteinhabers (Sprich: Ohne die Zustimmung desjenigen, der die Landschaft oder das Haus entworfen hat) nicht ohne weiteres im RL verwenden und z.B. in Werbung oder die eigene Homepage einbinden.
Wie auch immer.. was erlaubt ist und was nicht, das regelt das UrhG + die SL TOS mit ihren Policies sowie eventuell das US Copyright, wenn man sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten sollte.