Hallo
@Eve Light ,
ertsmal hab ich deine Anfrage an mich nicht mitbekommen, auch weil ich teilweise Jahre nicht aktiv war.
Hier mal eine Begriffklärung in der auch viel SL erwähnt wird:
https://www.bundestag.de/resource/b...84c8b5a31e90db0df8c/WD-10-085-11-pdf-data.pdf
Zum Ablauf: Solange du nur die virtuele Währung hälst, interesseirt es das FA nicht, so wie Barth schon sagte ist es keine offizielle Währung. Sobald du aber diese bei Tilla wechselst in US$ hast du den Zufluß. Denn ich würde Tilla ähnlich wie Paypal sehen und daher ist es wie ein Bankkonto gleich zu setzen.
Zur Umsatzsteuer:
Sobald du die Kleinunternehmerregeleung, wie hier schon genannt, übersteigst, musst du Umsatzsteuer ausweisen.
Hier gilt, grundsätzlich sind alle Waren und Dientsleistungen, dazu gehören auch die Übertragung von Rechten, umsatzsteuerpflichtig. Nun Kennt das Gesetz einige Umsatzsteuerbefreiungen. Um diese anzuwenden, ist der Steuerpflichtige in der Beweislast. D.h. wenn du zum Beispiel eine Ausfuhrlieferung ohne Umsatzsteuer berechnest, musst du den Nachweis erbringen, dass die Ware auch ausgeführt wurde.
Da du nun keine Ahnung hast, wo dein Kunde seinen Wohnsitz hat und ob er Privatperson oder Unternehmer ist, wird das natürlich schwierig.
Daher sehe ich im Moment alle deine Umsätze als steuerpflichtig an. Wobei es dort wirklich noch keine gesetzliche Regelung gibt.
Dein Anfrage beim FA für 100€/Stunde kannst du dir sparen, weil kein Finanzbeamter sich dazu eine rechtsverbindliche Aussage erstellen wird.
PS: Das Kölner Urteil wäre natürlich fatal, denn dann müsste man bei jeder L$ Zahlung den Umrechnungskurs zum US$ und dann zum € an dem Tag ermitteln, damit man das hier erfassen kann.