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Umsatzsteuer auf Verkäufe von Objekten bzw. L$ Transaktionen

Nachtrag: Muss halt nach was aussehen. Da machst Du schöne Grafiken und ein paar Exceltabellen. So wirr und klein, dass es keiner lesen und verstehen kann und will. Dann auch gerne für jeden Monat 2 Seiten und schon geht jeder davon aus, dass Du das wohl ordentlich geprüft und gemacht hast, überlegt kurz was es an Aufwand bedeutet, alles nachzurechnen (was man eh nicht versteht) und dann was es um 11:30h in der Kantine gibt und schon ist der Haken dran.
Jau, bin mir sicher, diese Strategie funktioniert. Aber letzten Endes können die Finanzbeamten - soweit ich es verstanden habe - immer schätzen, wenn sie etwas nicht nachvollziehen können. Ich hab daher momentan eher den Anspruch, das super ordentlich zu machen, so dass es möglichst hieb- und stichfest ist, sollten die in 5 Jahren auf die Idee kommen, irgendwas nachzuprüfen oder nachzufordern. Mein Ziel ist es auch, eine Art Blaupause zu erstellen, womit ich alle zukünftigen Steuererklärungen schnell, einfach und übersichtlich abfrühstücken kann, denn ich mag mich nicht jedes Jahr neu damit befassen...
 
Verstehe. Aber die Verteilung nach Ländern ist ja was. Da kann keiner was gegen sagen. Und es stimmt ja auch einfach. Da ist nix geschummelt.
Dass Du Dein Hauptgeschäft in den USA machst, kannst Du auch belegen (Vertreter in den USA -Zeiten usw...) Dann rechne für Dein gutes Gewissen und damit das FA Spaß hat 5% drauf und alle sind happy.
 
Verstehe. Aber die Verteilung nach Ländern ist ja was. Da kann keiner was gegen sagen. Und es stimmt ja auch einfach. Da ist nix geschummelt.
Dass Du Dein Hauptgeschäft in den USA machst, kannst Du auch belegen (Vertreter in den USA -Zeiten usw...) Dann rechne für Dein gutes Gewissen und damit das FA Spaß hat 5% drauf und alle sind happy.
Genau so werd ich's machen :)
 
Hallo ihr Lieben,
ich sitz nun an der Umsatzsteuererklärung und kämpfe mich da durch. Ich hoffe, ihr seid noch interessiert, kann aber auch verstehen, wenn man lieber das schöne Wetter da draußen genießen möchte!
Die erste Frage, die ich mir stelle, ist: Was sind meine Nettoeinnahmen? Da ich keine Umsatzsteuer aufschlagen oder ausweisen konnte, ist das ja nicht so leicht zu beantworten. Sind meine Einnahmen nun netto (weil nichts ausgewiesen wurde) oder brutto (weil ich die Umsatzsteuer ja abführen muss und sie rein theoretisch hätte ausweisen können)?

Edit: Hab mal etwas zurückgelesen und gesehen, dass Falk Mills das schon beantwortet hatte. Ich gebe einfach meine Einnahmen als Brutto-Umsatz an. Danke dir nochmal!
 
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sorry ... ne :facepalm:
Das was du meist wäre evt. Gewinn vor Steuer nach G&V-Rechnung.
Umstatzseuer mit Prozentsatz X must du abführen.
Vorsteuer mit Prozentsatz X darfste gegenrechnen.
Macht also: Umstatzsteuer-Vorsteuer=Mehwertsteuer. Also die Steuer, die durch dein Schaffen ein Produkt an Wert gewonnen hat.
Soweit sind hier die angegebenen Preise für dich Eve jene incl. Umsatzsteuer.
Gegenrechnen (wird schwierig werden) wäre z.B. die Umsatzsteur für Stromaufwand für dich als Vorsteuer.
 
Moin moin :) Ich schon wieder. Sorry, falls ich nerve mit dem leidigen Steuerthema...aber...
Während ich gestern meine Umsatzsteuererkläung erstellt und mit Paragraphen untermauert habe, hab ich noch etwas gefunden, das auf Second Life Creators zutreffen könnte:

§ 3 Abs. 11a UStG

"In Fällen, in denen elektronische Dienstleistungen über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal wie z.B. einen App Store erbracht werden, ist nach § 3 Abs. 11a Satz 1 UStG davon auszugehen, dass ein an dieser Erbringung beteiligter Unternehmer im eigenen Namen, aber für Rechnung des leistenden Unternehmers der elektronischen Dienstleistung tätig ist. Diese Regelung dient dem Zweck, den für die Besteuerung maßgeblichen leistenden Unternehmer zu bestimmen.
Diese Vermutung bedeutet, dass für jeden Umsatz, der in der Lieferkette zwischen dem Anbieter einer elektronischen Dienstleistung und dem Endverbraucher bewirkt wird, jeder Vermittler (z.B. ein Aggregator von Inhalten oder ein Telekommunikationsbetreiber) als Empfänger der elektronischen Dienstleistung (oder Internet-Telefondienstleistung) gilt, der diese Dienstleistung dann wieder für einen weiteren Empfänger erbringt.

Beispiel:

Ein Unternehmen, das Apps über eine Website zur Verfügung stellt, – und nicht das Unternehmen, das der Eigentümer der App (d.h. Inhaltseigentümer) ist – gilt als die Partei, die diese Apps an den Endkunden verkauft und infolgedessen mehrwertsteuerpflichtig ist."


Danach wäre wieder LL der Empfänger meiner Leistung und nicht die Avatare, richtig? Was meint ihr?
 
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ne nervst nicht *kuddel*
Wer nicht mitlesen mag der soll einfach wegsehen.
Warte wie war das nochmal :sorry: ich glaube du hast ja nachdem du was in SL erstellt hast eigentlich kaum Rechte mehr sonder übergibst sie an LL. Wenn du einen Prim reezed gehört er somit LL und nicht dir. Somit wäre deine Überlegung zu der Auslegung des § richtig.
Aber rechtlich kenne ich mich garnicht aus, schon garnicht international.
 
Moin moin :) Ich schon wieder. Sorry, falls ich nerve mit dem leidigen Steuerthema...aber...
Während ich gestern meine Umsatzsteuererkläung erstellt und mit Paragraphen untermauert habe, hab ich noch etwas gefunden, das auf Second Life Creators zutreffen könnte:

§ 3 Abs. 11a UStG

"In Fällen, in denen elektronische Dienstleistungen über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal wie z.B. einen App Store erbracht werden, ist nach § 3 Abs. 11a Satz 1 UStG davon auszugehen, dass ein an dieser Erbringung beteiligter Unternehmer im eigenen Namen, aber für Rechnung des leistenden Unternehmers der elektronischen Dienstleistung tätig ist. Diese Regelung dient dem Zweck, den für die Besteuerung maßgeblichen leistenden Unternehmer zu bestimmen.
Diese Vermutung bedeutet, dass für jeden Umsatz, der in der Lieferkette zwischen dem Anbieter einer elektronischen Dienstleistung und dem Endverbraucher bewirkt wird, jeder Vermittler (z.B. ein Aggregator von Inhalten oder ein Telekommunikationsbetreiber) als Empfänger der elektronischen Dienstleistung (oder Internet-Telefondienstleistung) gilt, der diese Dienstleistung dann wieder für einen weiteren Empfänger erbringt.

Beispiel:

Ein Unternehmen, das Apps über eine Website zur Verfügung stellt, – und nicht das Unternehmen, das der Eigentümer der App (d.h. Inhaltseigentümer) ist – gilt als die Partei, die diese Apps an den Endkunden verkauft und infolgedessen mehrwertsteuerpflichtig ist."


Ich denke mal, das Grundproblem hier ist wieder der Status der Währung: wenn du das Entwicklerstudio Evi Light's Sinful Delights bist, und im Apple AppStore die App "Delightful food porn" gegen Geld vertreibst, dann bekommst du ja direkt von Apple echtes Geld gutgeschrieben. Apple als Marktplatzbetreiber behält dabei eine gewisse Provision ein, das ist dann die Gebühr für die Nutzung von deren Marktzplatz.

Wenn du dagegen in Second Life ein Meshobjekt verkaufst, dann bekommst du erstmal nur von Linden Lab Spielgeld gut geschrieben. Dieses Geld ist in der wirklichen Welt völlig wertlos, solange man es nicht in Realgeld umtauscht. Und es besteht kein Zwang, dass du jemals den Lindendollar jemals in Echtgeld umtauschen musst.

Zum dem Kölner Urteil: das wurde im 1. Rechtszug, also Finanzgericht, gefällt. Es hat für die Allgemeinheit keine grundsätzliche Bedeutung, sondern ist eine Einzelfallentscheidung.
 
Das ist das Ding...niemand weiß das so genau...vielleicht @Falk Mills ?
Zunächst gilt das deutsche Umsatzsteuergesetz erstmal nur für Deutschland und im Weitesten noch in Verbindung mit der EU.
Der von dir angesprochene Paragraph gilt somit auch nur dafür.

Es gibt eine Überprüfung, die man immer macht:
Steuerbar - nicht steuerbar
Steuerpflichtig - nicht steuerpflichtig
Steuerbefreit - oder nicht

Für den Fall, LL wäre der Empfänger deiner Leistung sein, käme das bei raus:
Expertise-Nr. 2010 ESL 03S08_06 E03
Sachverhalt

Themengebiet
Leistungsart

Haupt-/Nebenleistung
Die zu beurteilende sonstige Leistung ist eine eigenständige Leistung.

Leistungsübersicht
Die Leistung besteht in der Erbringung keiner der aufgelisteten Leistungen.

Unternehmereigenschaft Leistungserbringer
Der Leistungserbringer ist ein Unternehmer.

Unternehmereigenschaft Leistungsempfänger
Der Leistungsempfänger ist Unternehmer, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht.

Belegenheit des Leistungserbringers
Der Leistungserbringer betreibt sein Unternehmen oder die Betriebsstätte, von der die Leistung ausgeführt wird, von einem im deutschen Inland liegenden Ort aus.

Belegenheit des Leistungsempfängers
Der Leistungsempfänger betreibt sein Unternehmen oder die Betriebsstätte, an die die Leistung erbracht wird, von einem in einem im Drittlandsgebiet liegenden Ort aus.

Expertise

1 Steuertatbestand

Die Leistung ist in dem im Drittlandsgebiet liegenden Staat steuerbar, in dem der Leistungsempfänger, für dessen Unternehmen die Leistung erbracht wird, sein Unternehmen betreibt. Sofern im betreffenden Drittland eine dem Mehrwertsteuersystem entsprechende oder vergleichbare Besteuerung erfolgt, ist die Leistung dort grundsätzlich auch steuerpflichtig.

Der Leistungsempfänger hat seine Unternehmereigenschaft und den Bezug der Leistung für sein Unternehmen glaubhaft zu machen.

Die Steuerschuld wird grundsätzlich vom Leistungserbringer in dem jeweiligen Staat geschuldet. In zahlreichen Ländern im Drittlandsgebiet bestehen jedoch reverse-charge-Regelungen, durch die die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht, sofern die Leistung - wie in diesem Fall - von einem nicht in diesem Staat ansässigen Leistungserbringer erbracht wird. Sofern im entsprechenden Drittstaat eine entsprechende reverse-charge-Regelung besteht, geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über. Der Leistungserbringer erstellt die Rechnung netto mit Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld z.B. durch Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers"im Drittlandsgebiet.

Ich bezweifel aber das, du LL jetzt eine Rechung stellen kannst und sie für dich per reverse-charge-Verfahren für dich die Umsatzsteuer in den USA abführen.

Ansonsten geht es halt immer nach dem Sitz des Empfängers, also dem Wohnsitz des Kunden.
 
Vielen lieben Dank @Falk Mills und @Bartholomew Gallacher! Vermutlich gibt es noch keine perfekte Lösung für das Problem, aber hoffentlich klärt das der BFH nun zeitnah.

Was mich betrifft, hab ich endlich - auch weil ich einfach wieder zurück an die eigentliche Arbeit muss - meine Umsatzsteuererklärung eingereicht und mich dazu an dem Kölner Gerichtsurteil entlanggehangelt. Mal sehen, was dabei rauskommt. Zusätzlich werde ich diesen Kölner Anwalt um ein Beratungsgespräch bitten - ich hoffe ich kann es mir leisten. Ist halt echt doof, wenn man knapp über die Kleinunternehmergrenze kommt, keine Umsatzsteuer einnehmen kann (zumindest nicht, wenn man wettbewerbsfähig bleiben will) und dann in so eine unsichere Rechtslage gerät, für deren Klärung man eigentlich tausende Euro für Berater, Anwälte und Gerichtsverfahren locker machen müsste. LL lehnt sich dabei entspannt zurück und wir sollen es ausbaden... Wie auch immer, ich werde euch auf dem Laufenden halten! Danke nochmal an alle für das Mit-Nachdenken und die Tipps und Links! Eine wunderbare Woche euch! :) <3
 
gemeiner Versuch wäre auch ^^ einfach mal 1 Cent an das FA zu zahlen mit dem Vermerk "Bitte um Rückerstattung fals zuviel überwiesen worden ist" ^^
Die werden sich dann darum kümmern und dir sagen/begründen was sie wollen.
 
gemeiner Versuch wäre auch ^^ einfach mal 1 Cent an das FA zu zahlen mit dem Vermerk "Bitte um Rückerstattung fals zuviel überwiesen worden ist" ^^
Die werden sich dann darum kümmern und dir sagen/begründen was sie wollen.
Haha ja...Finanzbeamte haben glaub ich wenig Sinn für Humor. Im Zeifelsfall schätzen die uns und dann müssen wir vor Gericht, wie der arme Mensch mit seinen Sim Rentals...das würde ich gerne vermeiden ;)
 
Hi, hier mal ein Update, denn gestern kam mein Umsatzsteuer-Bescheid. Ich hatte das nun also so gemacht, wie es in dem Gerichtsurteil entschieden wurde: Den Prozentsatz europäischer Kunden geschätzt und diesen Prozentsatz als umsatzsteuerpflichtig angegeben und das in den "ergänzenden Angaben" mit Paragraphen und Hinweis auf das Gerichtsurteil untermauert. Dann noch alle Betriebsausgaben, auf die Umsatzsteuer gezahlt wurde gegengerechnet und heraus kamen ungefähr 200€, die ich zahlen musste. So stand das nun auch in dem Steuerbescheid...215€ bitte, danke. Kein Wort dazu, nichts, einfach akzeptiert.

Dabei ist mir übrigens noch etwas aufgefallen: Rein theoretisch müsste ich noch wesentlich weniger zahlen, denn über die Hälfte meiner Verkäufe laufen über den Marketplace. Da ist es dann tatsächlich so, dass LL den Mittler spielt und seine Kommission direkt einbehält. Man lädt das Produkt auf den Marketplace Server, der Kunde kauft es, zahlt Geld (L$) an LL, woraufhin LL dann das Produkt an den Kunden sendet und mir meinen Anteil (in L$) auszahlt. Das kann man auch eigentlich in den L$-Transaktionen nachverfolgen...ist halt nur sauviel Arbeit. Aber ich vermute, rechtmäßig wäre es schon...nein?

Liebste Grüße an euch alle! Ich hoffe, ihr genießt den Start in den Sommer!
 
Zunächst mal die Frage: Ist es ein Bescheid, eine Abrechnung oder eine Mitteilung?

Wenn es ein Bescheid war, erging der unter dem Vorbehalt der Nachrüfung nach § 164 AO?

Grundsätzlich wird bei der Umsatzsteuer keine abschließende Bewertung des Sachverhalts erstellt, heißt also, nur weil das Finanzamt das jetzt so wie erklärt auch bescheidet, dass das Finanzamt dir auch folgt oder nicht.
 
Zunächst mal die Frage: Ist es ein Bescheid, eine Abrechnung oder eine Mitteilung?

Wenn es ein Bescheid war, erging der unter dem Vorbehalt der Nachrüfung nach § 164 AO?

Grundsätzlich wird bei der Umsatzsteuer keine abschließende Bewertung des Sachverhalts erstellt, heißt also, nur weil das Finanzamt das jetzt so wie erklärt auch bescheidet, dass das Finanzamt dir auch folgt oder nicht.
Aha, verstehe. Danke dir! Also auf dem Zettel steht "Abrechnung". Ja, ich hatte eigentlich schon mit einer Steuerprüfung gerechnet, so insgesamt um den Sachverhalt zu klären, daher hat mich das jetzt auch etwas gewundert. Ich hoffe nur, dass das endgültige Urteil des BFH zügig fällt, und vielleicht auch mal LL miteinbezogen wird - zumindest damit wir ordentliche Rechnungen vorweisen können und nicht irgendwas geschätzt werden muss.

P.S. Mein Einkommenssteuerbescheid erging dieses Jahr unter Vorbehalt der Nachprüfung, nachdem ich auf Aufforderung hin einen langen Brief geschrieben hatte, um zu erklären, was genau ich da überhaupt mache. Es war allerdings auch nicht mein erster Brief dieser Art, die tun sich mit meiner Einkommensart anscheinend irgendwie schwer...
 
Zuletzt bearbeitet:
Aha, verstehe. Danke dir! Also auf dem Zettel steht "Abrechnung". Ja, ich hatte eigentlich schon mit einer Steuerprüfung gerechnet, so insgesamt um den Sachverhalt zu klären, daher hat mich das jetzt auch etwas gewundert. Ich hoffe nur, dass das endgültige Urteil des BFH zügig fällt, und vielleicht auch mal LL miteinbezogen wird - zumindest damit wir ordentliche Rechnungen vorweisen können und nicht irgendwas geschätzt werden muss.

P.S. Mein Einkommenssteuerbescheid erging dieses Jahr unter Vorbehalt der Nachprüfung, nachdem ich auf Aufforderung hin einen langen Brief geschrieben hatte, um zu erklären, was genau ich da überhaupt mache. Es war allerdings auch nicht mein erster Brief dieser Art, die tun sich mit meiner Einkommensart anscheinend irgendwie schwer...

Dann schau mal unter "Bemerkungen", meist direkt nach dem die Berechnung der Steuer zu Ende ist. Da steht eventuell was, warum unter Vorbehalt.
Falls du einen Verlust hattest, wird wohl der Vorbehalt bezüglich Liebhaberei drin sein.

Unter Vorbehalt nach § 164 AO bedeutet, dass sich das Finanzamt den Bescheid offen lassen will, das heißt er verjährt nicht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Falk, finde es echt gut wie du hier supportest :love2:
Da komme ich mit dem Basicwissen über sowas einfach nicht hinterher ... wie es aussieht auch das Finanzamt nicht.
 

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